Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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II. In Gemäßheit höchster Anordnung werden die Polizei-Behörden 
des Großherzogthumes hierdurch angewiesen, die aus dem Königreiche Baiern 
ohne Reise-Pässe und ohne ordnungömäßig erlangte Erlaubniß nach Amerika 
auswandernden Familien, sobald sie die Grenzen des Großherzogthumes über- 
schreiten oder innerhalb desselben sich betreten lassen sollten, mit Strenge 
zurückzuweisen. 
Weimar den 22. Februar 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion. 
F. von Schwendler. 
III. Die in den verschiedenen Landestheilen des Großherzogthumes be- 
stehenden geseblichen Anordnungen, rücksichtlich der Aufzeichnung und polizei- 
lichen Anmeldung durchreisender Fremder, scheinen nicht überall gehörig beach- 
tet zu werden. Wir weisen daher sämmtliche Polizei-Unterbehörden des Groß- 
herzogthumes an, jenem für die Sicherheits-Polizei wichtigen Gegenstande die 
gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und streng darauf zu sehen, daß in 
allen Gasthöfen und Herbergen, sowohl in den Städten, als auch auf dem 
Lande, soweit es nicht schon geschehen, Fremdenbücher angelegt werden, in 
welchen Nahme, Stand und Gewerbe, Wohnort, Legitimation, Bestimmungs- 
ort eines jeden, im Orte übernachtenden Fremden, sowie die Bezeichnung 
des Ortes, woher er zunächst kommt, enthalten seyn muß. Ueber die rich- 
tige Führung dieser Fremdenbücher haben die Polizei-Behörden genau zu 
wachen und die Gast= und Herbergswirthe unter Strafandrohung anzuweisen, 
jedem ohne Legitimation bei ihnen einkehrenden und ihnen nicht persönlich als 
unverdächtig bekannten Fremden Nachtquartier so lange zu. versagen, bis die 
Polizei -Behörde, oder, wo eine solche im Orte nicht befindlich ist, der 
Ortsvorstand auf diesfallsige Anzeige die Erlaubniß hierzu ertheilt hat. 
Eben so sind Privat-Personen, nöthigen Falles durch Strafen, anzu- 
halten, die bei ihnen übernachtenden Fremden bei der Orts-Polizeibehörde, 
bezüglich dem Ortsvorstande, sofort anzumelden. 
Weimar den 22. Februar 1837. 
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion. 
F, von Schwendler.
	        
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