Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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II.  In  Gemäßheit  höchster  Anordnung  werden  die  Polizei-Behörden
des  Großherzogthumes  hierdurch  angewiesen,  die  aus  dem  Königreiche  Baiern
ohne  Reise-Pässe  und  ohne  ordnungömäßig  erlangte  Erlaubniß  nach  Amerika
auswandernden  Familien,  sobald  sie  die  Grenzen  des  Großherzogthumes  überschreiten
  oder  innerhalb  desselben  sich  betreten  lassen  sollten,  mit  Strenge
zurückzuweisen.

Weimar  den  22.  Februar  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Oirektion.
F.  von  Schwendler.

III.  Die  in  den  verschiedenen  Landestheilen  des  Großherzogthumes  bestehenden
  geseblichen  Anordnungen,  rücksichtlich  der  Aufzeichnung  und  polizeilichen
  Anmeldung  durchreisender  Fremder,  scheinen  nicht  überall  gehörig  beachtet
  zu  werden.  Wir  weisen  daher  sämmtliche  Polizei-Unterbehörden  des  Großherzogthumes
  an,  jenem  für  die  Sicherheits-Polizei  wichtigen  Gegenstande  die
gebührende  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und  streng  darauf  zu  sehen,  daß  in
allen  Gasthöfen  und  Herbergen,  sowohl  in  den  Städten,  als  auch  auf  dem
Lande,  soweit  es  nicht  schon  geschehen,  Fremdenbücher  angelegt  werden,  in
welchen  Nahme,  Stand  und  Gewerbe,  Wohnort,  Legitimation,  Bestimmungsort
  eines  jeden,  im  Orte  übernachtenden  Fremden,  sowie  die  Bezeichnung
des  Ortes,  woher  er  zunächst  kommt,  enthalten  seyn  muß.  Ueber  die  richtige
  Führung  dieser  Fremdenbücher  haben  die  Polizei-Behörden  genau  zu
wachen  und  die  Gast=  und  Herbergswirthe  unter  Strafandrohung  anzuweisen,
jedem  ohne  Legitimation  bei  ihnen  einkehrenden  und  ihnen  nicht  persönlich  als
unverdächtig  bekannten  Fremden  Nachtquartier  so  lange  zu.  versagen,  bis  die
Polizei  -Behörde,  oder,  wo  eine  solche  im  Orte  nicht  befindlich  ist,  der
Ortsvorstand  auf  diesfallsige  Anzeige  die  Erlaubniß  hierzu  ertheilt  hat.

Eben  so  sind  Privat-Personen,  nöthigen  Falles  durch  Strafen,  anzuhalten,
  die  bei  ihnen  übernachtenden  Fremden  bei  der  Orts-Polizeibehörde,
bezüglich  dem  Ortsvorstande,  sofort  anzumelden.

Weimar  den  22.  Februar  1837.

Großherzoglich  Sächsische  Landes-Direktion.
F,  von  Schwendler.