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II. In Gemäßheit höchster Anordnung werden die Polizei-Behörden
des Großherzogthumes hierdurch angewiesen, die aus dem Königreiche Baiern
ohne Reise-Pässe und ohne ordnungömäßig erlangte Erlaubniß nach Amerika
auswandernden Familien, sobald sie die Grenzen des Großherzogthumes überschreiten
oder innerhalb desselben sich betreten lassen sollten, mit Strenge
zurückzuweisen.
Weimar den 22. Februar 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Oirektion.
F. von Schwendler.
III. Die in den verschiedenen Landestheilen des Großherzogthumes bestehenden
geseblichen Anordnungen, rücksichtlich der Aufzeichnung und polizeilichen
Anmeldung durchreisender Fremder, scheinen nicht überall gehörig beachtet
zu werden. Wir weisen daher sämmtliche Polizei-Unterbehörden des Großherzogthumes
an, jenem für die Sicherheits-Polizei wichtigen Gegenstande die
gebührende Aufmerksamkeit zu widmen und streng darauf zu sehen, daß in
allen Gasthöfen und Herbergen, sowohl in den Städten, als auch auf dem
Lande, soweit es nicht schon geschehen, Fremdenbücher angelegt werden, in
welchen Nahme, Stand und Gewerbe, Wohnort, Legitimation, Bestimmungsort
eines jeden, im Orte übernachtenden Fremden, sowie die Bezeichnung
des Ortes, woher er zunächst kommt, enthalten seyn muß. Ueber die richtige
Führung dieser Fremdenbücher haben die Polizei-Behörden genau zu
wachen und die Gast= und Herbergswirthe unter Strafandrohung anzuweisen,
jedem ohne Legitimation bei ihnen einkehrenden und ihnen nicht persönlich als
unverdächtig bekannten Fremden Nachtquartier so lange zu. versagen, bis die
Polizei -Behörde, oder, wo eine solche im Orte nicht befindlich ist, der
Ortsvorstand auf diesfallsige Anzeige die Erlaubniß hierzu ertheilt hat.
Eben so sind Privat-Personen, nöthigen Falles durch Strafen, anzuhalten,
die bei ihnen übernachtenden Fremden bei der Orts-Polizeibehörde,
bezüglich dem Ortsvorstande, sofort anzumelden.
Weimar den 22. Februar 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F, von Schwendler.