Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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mehr nun neuerlich durch Straßenbau und durch Fabrik-Anlagen in sener 
egend für Gelegenheit zu ehrlichem Erwerbe gesorgt worden ist, desto mehr 
erscheint es gerechtfertigt, dem verderblichen Vagabundiren mit Strenge zu 
begegnen. Wir haben daher nach angehörtem Gutachten Unserer Landesre- 
gierung zu Eisenach und Unserer Landes-Direktion beschlossen, für die Aem- 
ter Dermbach, Geisa, Kaltennordheim, Lengsfeld, Vacha und Völkershausen 
mit den darin einbezirten Patrimonial-Gerichtsorten Aschenhausen, Birr, Fran- 
kenheim und Wenigentaft Folgendes zu verordnen: 
F. 1. 
Jeder Bewohner der genannten Amtsbezirke und Gerichtsorte, welcher 
sich von jetzt an des Vagabundirens schuldig macht, hat zu erwarten, daß 
er nach den nachstehenden Bestimmungen beurtheilt und bestraft wird. 
g. 2. 
Des Vagabundirens macht sich derjenige schuldig, welcher ohne eine von 
der zustaͤndigen Behoͤrde ausgefertigte, zu der Reise ermaͤchtigende Legitima- 
tions-Urkunde (Paß, Wanderbuch) seinen Heimathsbezirk verläßt, in dem In- 
lande oder in dem Auslande herumschweift und einen erlaubten Zweck dabei nicht 
nachzuweisen vermag, so wie derjenige, welcher, wenn auch in dem Besitze 
einer solchen Legitimations-Urkunde, außerhalb seines Heimathsbezirkes 
bettelt oder einen andern unerlaubten Erwerb sucht. 
S. 3. 
Das Vagabundiren wird zum ersten Mahl polizeylich untersucht und be- 
straft. Die Strafen bestehen in körperlicher Züchtigung bis zu dreißig Hie- 
ben, oder in Gefängniß bis zu sechs Wochen, oder in Einlieferung in das 
Zwangs-Arbeitshaus nach dem Ermessen der Orts-Polizeybehörde, bezüg- 
lich der Landes-Direktion. 
S. 4. 
Aeltern, welche sich dem Vagabundiren ergeben, haben zu erwarten, daß 
ihnen nach Befinden die Erziehung ihrer Kinder entzogen wird, um letztere 
durch Vermittelung der Waisenanstalten und der Geistlichen bei Pflegeal- 
tern unterzubringen. Das Verpflegungsgeld, soweit es nicht aus den Mit- 
teln der Aeltern beizubringen ist, hat dann der betroffene Heimathsbezirk 
zu bestreiten, vorbehaltlich einer Unterstützung aus der Staatskasse in dem
	        
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