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I.
Die viertel Kronenthaler-Stücke dürfen vom Tage des Erscheinens
bieses Gesetzes an von den landesherrlichen und öffentlichen Kassen des Groß-
herzogthumes bei keiner Art von Zahlungen an dieselben angenommen werden
und eben so wenig dürfen diese Kassen ihrerseits vom Tage des Erscheinens
dieser Verordanung an Zahlungen in r*iils Kronenthaler = Stücken leisten.
Die halben Kronenthaler-Stücke dürfen fürerst noch von gleichem
Zeitpunkte an von den landesherrlichen und öffentlichen Kassen, jedoch nur zu
sechszehen Groschen Konventions-Geld, sowohl angenommen als
ausgegeben werden. m.
Ebenmaͤßig ist von demselben Zeitpunkte an niemand verbunden, im
Privat-Verkehre und selbst bei solchen Zahlungen, welche in Folge früherer
Vertraͤge oder anderer Rechtsgeschaͤfte in Kronenthalern oder Theilstuͤcken von
Kronenthalern zu leisten sind, viertel Kronenthaler-Stücke anzunehmen.
Halbe Kronenthaler-Stücke ist von gleichem Zeitpunkte an im Privat-
Verkehre niemand verbunden, höher als zu sechszehen Groschen
Konventions-Geld anzunehmen, selbst dann nicht, wenn durch frühere Rechts-
geschäfte die Zahlung in Kronenthalern oder — entweder überhaupt oder selbst
mir Besummung einco gewissen Werthes, nicht bloß der Stückzahl nach —
in Theilstücken von Kronenthalern war bedungen worden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhándig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch befohlen, sol-
ches zu Jedermanns Kunde und Nachachtung durch das Regierungs-Blatt so-
fort öffentlich bekannt zu machen.
So geschehen und gegeben Weimar den 23. April 1837.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweiter.
Gesetz,
betreffend die Außerkurs-Setzung der viertel
Kronenthaler-Stücke und die Herabsetzung der
halben Kronenkhaler-Stücke auf sechszehen
Groschen Konventions-Geld.