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zugewiesenen Kammer-Sekretaͤrd zu besorgen hat, sondern auch zur Huͤlfe-
leistung bei allen Rechnungsarbeiten des Land-Rentmeisters und des Kontro-
leurs verpflichtet ist. Auch ist von diesem Zeitpunkte an dem ersten Kassen-
schreiber neben Fortverrichtung seiner bisherigen Dienstobliegenheiten die
Auszahlung der Besoldungen und Pensionen und das Eintragen der Ausgabe-
belege in das Diarium der Kammer-Centralkasse unter Mitverantwortlichkeit
des „Kaseengehülen, welchem diese Geschäfte früher obgelegen, übertragen
worden.
Zu g. 9 Nr. 4.
Die Mitverantwortlichkeit des Land-Rentmeisters für die Kasse des kur-
renten Dienstes wird hierdurch dahin näher bestimmt, daß solche nur alsdann
eintreten soll, wenn demselben erwiesen werden könnte, daß er den Kassen-
gehülfen hinsichtlich der von ihm zu besorgenden Geschäfte überhaupt nicht ge-
hörig beaufsichtiget habe und daß er in dieser Kasse zu große Geldvorräthe
gelassen hätte, ohne solche unter doppelten Verschluß zu nehmen, oder daß
von ihm einmahl am Schlusse eines Monathes die Stürzung und Revision
dieser Kasse unterlassen worden wäre. Ueberhaupt wird die Verantwortlich-
keit des Land-Rentmeisters auch darauf mit erstreckt, daß er über das ganze
bei dem Land-Rentamte und der Kammer-Centralkasse angestellte Personal
ein strenges und wachsames Auge habe und die zu seiner Kenntniß kommen-
den wirklichen Dienstvernachlässigungen oder eine solche Lebensweise deöselben,
welche dem Dienste nachtheilig werden könnte, sofort dem Großherzoglichen
Kammer-Kollegium zur Anzeige bringe.
Zu 8. 10.
Statt der hier vorgeschriebenen woͤchentlichen definitiven Abrechnung zwi-
schen dem Land-Rentmeister und dem Kassengehülfen soll von jetzt an zur
Vereinfachung der Geschäfte nur alle Monathe eine solche Abrechnung und
Revision der Kasse des kurrenten Dienstes Statt finden.
Zu KF. 18.
Zu den Obliegenheiten des Land-Rentmeisters soll die Entwerfung des
Ausgabe-Kammeretats im Koncepte, vorbehältlich dessen Prüfung von Seiten
des Großherzoglichen Kammer-Kollegiums, von jetzt an mit gehören.