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Zu §. 15.
Zu 1) statt daß bisher alle und jede Verfügungen der Großherzoglichen Kam-
mer, welche die Einnahme, Ausgabe und überhaupt den Kassenverkehr be-
treffen, an das Land-Rentamt ergingen, sollen vom 1. Januar 1837 an
mur noch diejenigen Verfügungen, welche folgende Gegenstände zum Inhalte
haben, an das Land-Rentamt ergehen:
A. hinsichtlich der Einnahme:
I. alle diejenigen Gegenstände, welche sich zur unmittelbaren Berech-
nung in der Kammer-Centralrechnung eignen, als:
a) Gelleitsentschädigungen;
b) Erträge aus den Regalien;
c) Brandkasse-Entschädigungen;
4) Interessen von Kammeraktiv-Kapitalen;
J) alle ertraordindre Einnahmen, welche nicht als ein Theil
des Kammer-Stammvermögens zu betrachten sind und da-
her als kurrente Revenöen unter dem I. Titel berechnet
werden;
alle ertraordindre Einnahmen, welche unter dem II. Titel
berechnet werden, als:
1) eingehende Aktiv-Kapitale,
2) aufgenommen werdende Passiv-Kapitale,
8) eingelegt werdende Kautionen,
4) alle Verdußerungen von Theilen des Kammer-Stamm-
vermögens.
II. alle diejenigen Gegenstände, welche die Berechnung, Erhebung
* Beitreibung der Pachtgelder von den Domanen-Gütern be-
treffen.
B. hinsichtlich der Ausgabe aber ergehen alle Verfügungen der Groß-
herzoglichen Kammer nach wie vor an das Land-Rentamt.
Zu 2) wird die Einsendung der Vorträge und Berichte der Kameral-Ele-
mentarkassen und Unter-Recepturen an Großherzogliche Kammer, unter Ober-
Kouvert an das Land-Rentamt, von jetzt on auf die unter 4 bezeichne-
ten Gegenstände hiermit beschränkt.
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