Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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Zu §. 15. 
Zu 1) statt daß bisher alle und jede Verfügungen der Großherzoglichen Kam- 
mer, welche die Einnahme, Ausgabe und überhaupt den Kassenverkehr be- 
treffen, an das Land-Rentamt ergingen, sollen vom 1. Januar 1837 an 
mur noch diejenigen Verfügungen, welche folgende Gegenstände zum Inhalte 
haben, an das Land-Rentamt ergehen: 
A. hinsichtlich der Einnahme: 
I. alle diejenigen Gegenstände, welche sich zur unmittelbaren Berech- 
nung in der Kammer-Centralrechnung eignen, als: 
a) Gelleitsentschädigungen; 
b) Erträge aus den Regalien; 
c) Brandkasse-Entschädigungen; 
4) Interessen von Kammeraktiv-Kapitalen; 
J) alle ertraordindre Einnahmen, welche nicht als ein Theil 
des Kammer-Stammvermögens zu betrachten sind und da- 
her als kurrente Revenöen unter dem I. Titel berechnet 
werden; 
alle ertraordindre Einnahmen, welche unter dem II. Titel 
berechnet werden, als: 
1) eingehende Aktiv-Kapitale, 
2) aufgenommen werdende Passiv-Kapitale, 
8) eingelegt werdende Kautionen, 
4) alle Verdußerungen von Theilen des Kammer-Stamm- 
vermögens. 
II. alle diejenigen Gegenstände, welche die Berechnung, Erhebung 
* Beitreibung der Pachtgelder von den Domanen-Gütern be- 
treffen. 
B. hinsichtlich der Ausgabe aber ergehen alle Verfügungen der Groß- 
herzoglichen Kammer nach wie vor an das Land-Rentamt. 
Zu 2) wird die Einsendung der Vorträge und Berichte der Kameral-Ele- 
mentarkassen und Unter-Recepturen an Großherzogliche Kammer, unter Ober- 
Kouvert an das Land-Rentamt, von jetzt on auf die unter 4 bezeichne- 
ten Gegenstände hiermit beschränkt. 
1. 
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