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res Bundes-Kontingentes übertreten, um bedürfenden Falles zur Aus-
bildung desselben verwendet zu werden, verbleiben daher in der Regel
dauernd zum Dienste in den ihnen angewiesenen Bezirken in den
Haupt-Stationen und es findet dabei eine solche Dislokation Statt,
daß sie den Polizey-Dienst für die dazu in Neben-Stationen kommandir-
ten Unter-Offiziere des Aktiv-Bestandes bei deren Abberufung füglich
mit übernehmen können. — Sie stehen in Hinsicht auf militärische Dis-
ziplin unter den Militär-Behörden und bezüglich unter den Soldaten-
Gesetzen, in allen Polizey-Dienst-Angelegenheiten aber nur unter der
Landes-Direktion, welche auch die Stations-Orte, in denen sie den
Polizey-Dienst versehen sollen, zu bestimmen, jedoch, wenn die Ver-
setzung eines Kommandirten vorgenommen worden, das Militär-Kom-
mando davon jederzeit in Kenntniß zu setzen hat. — Wéöhrend der Frie-
denszeit sollen sie lediglich bei der Polizey-Aufsicht beschäftigt werden,
so lange sie dazu fähig und würdig bleiben.
Bei eintretender Invalidität, welche sie auch zu dieser Dienskleistung
umauglich macht, werden sie, im Falle ihrer Schuldlosigkeit deöhalb,
zur Pensionirung empfohlen, im entgegengesebten Falle aber ohne Pen-
sion entlassen.
Die dem Aktiv-Bestande angehörigen Unter-Offiziere, so wie die Husaren,
welche zum Polizey-Ordonnanz-Dienste kommandirt werden, verbleiben
lediglich im Militä= Nerus.
b
8. 9.
Den fraglichen Kommandirten liegt ob, die öffentliche Ruhe, die allge-
meine Sicherheit und die gesetzliche Ordnung in ihren Bezirken zu befördern,
die Handhabung der dieserhalb bestehenden Anordnungen mit Thatigkeit und
Nachdruck zu unterstützen und zu diesem Ende eine Aufsicht über die Orts-poli-
zeylichen Einrichtungen zu führen, über die Befolgung der Polizey-Gesetze und
Verfügungen zu wachen und Anzeigen von Kontraventionen zu machen, wes-
halb sie, um ihren Aussagen und Anzeigen gerichtlichen Glauben zu verschaf-
fen, von dem Militär-Gerichte gehörig zu verpflichten sind. Von dem Letz-
tern ist dann über die erfolgte Verpflichtung den Kommandirten eine Beschei-
nigung auszufertigen, die sie bei ihrem Dienstantritte der zuständigen Eivil-Be-
börde vorzulegen haben.