Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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g. 18. 
Waͤhrend der Verrichtung des Ordonnanz-Dienstes nach Maßgabe der ge- 
genwaͤrtigen Verordnung und der weiter ausgefertigten Instruktion erhaͤlt der 
Kommandirte die geordneten Tagegelder aus der Kriegskasse, ingleichen freies 
Quartier an jedem Orte, wo er uͤbernachten muß, auf Kosten der Gemeinde- 
kasse, jedoch ohne irgend einige Verpflegung. Außerdem gehoͤren demselben die 
Wegegelder, auch Denunciations- und Exekutions-Gebuͤhren, nach Maßgabe 
der Bestimmungen in dem Gesetze einer allgemeinen Sportel- und Gebühren= 
Tare vom 27. April 1886 unter den §. 4 der gegenwärtigen Verordnung ge- 
dachten Bedingungen. 
g. 14. 
Die Aufsichtsfuͤhrung uͤber die Dienstverrichtungen und uͤber das Betragen 
der zum Polizey-Ordonnanz-Dienste Kommandirten liegt im Allgemeinen den 
Bezirks-Landrathen, im Einzelnen den Justiz-Beamten ob, so daß erstere bei 
ihren Geschäftsreisen hierüber nähere Erkundigung einziehen und dadurch die 
fragliche Spezial-Aufsichtsführung über die Kommandirten kontroliren werden. 
Sie haben die Ergebnisse ihrer Wahrnehmungen der Landes-Direktion 
von Zeit zu Zeit vorzutragen und nach Befinden auf Versetzung oder Abbe- 
rufung Anträge zu stellen. 
Außerdem sind alle öffentliche Behörden und selbst die Ortsvorstände so 
berechtigt als verpflichtet, von Erpressungen, Kollusionen und anderen unge- 
bührnissen, wenn dergleichen durch die genannten Kommandirten zu Schulden 
gebracht werden, dem betroffenen Justiz-Amte oder Bezirks-Landrathe Anzeige 
zu machen. 
g. 15. 
Die Justiz-Aemter haben das Recht und die Verpflichtung 
1) im Falle gegründeter Unzufriedenheit mit dem Betragen eines zum Dr- 
donnanz-Dienste bestimmten Unter-Offiziers um Allgemeinen, davon und in- 
sonderheit von den Gründen, worauf die Unzufriedenheit ruht, die Lan- 
des. Direktion berichtlich in Kenntniß zu setzen, von welcher dann nach 
Befinden weitere geeignete Verfügung erlassen, oder bei dem Militär- 
Kommando die Versetzung oder die gänzliche Abberufung des Unter-Offi= 
ziers von dem Ordonnanz-Dienste eingeleitet werden wird;
	        
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