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g. 18.
Waͤhrend der Verrichtung des Ordonnanz-Dienstes nach Maßgabe der ge-
genwaͤrtigen Verordnung und der weiter ausgefertigten Instruktion erhaͤlt der
Kommandirte die geordneten Tagegelder aus der Kriegskasse, ingleichen freies
Quartier an jedem Orte, wo er uͤbernachten muß, auf Kosten der Gemeinde-
kasse, jedoch ohne irgend einige Verpflegung. Außerdem gehoͤren demselben die
Wegegelder, auch Denunciations- und Exekutions-Gebuͤhren, nach Maßgabe
der Bestimmungen in dem Gesetze einer allgemeinen Sportel- und Gebühren=
Tare vom 27. April 1886 unter den §. 4 der gegenwärtigen Verordnung ge-
dachten Bedingungen.
g. 14.
Die Aufsichtsfuͤhrung uͤber die Dienstverrichtungen und uͤber das Betragen
der zum Polizey-Ordonnanz-Dienste Kommandirten liegt im Allgemeinen den
Bezirks-Landrathen, im Einzelnen den Justiz-Beamten ob, so daß erstere bei
ihren Geschäftsreisen hierüber nähere Erkundigung einziehen und dadurch die
fragliche Spezial-Aufsichtsführung über die Kommandirten kontroliren werden.
Sie haben die Ergebnisse ihrer Wahrnehmungen der Landes-Direktion
von Zeit zu Zeit vorzutragen und nach Befinden auf Versetzung oder Abbe-
rufung Anträge zu stellen.
Außerdem sind alle öffentliche Behörden und selbst die Ortsvorstände so
berechtigt als verpflichtet, von Erpressungen, Kollusionen und anderen unge-
bührnissen, wenn dergleichen durch die genannten Kommandirten zu Schulden
gebracht werden, dem betroffenen Justiz-Amte oder Bezirks-Landrathe Anzeige
zu machen.
g. 15.
Die Justiz-Aemter haben das Recht und die Verpflichtung
1) im Falle gegründeter Unzufriedenheit mit dem Betragen eines zum Dr-
donnanz-Dienste bestimmten Unter-Offiziers um Allgemeinen, davon und in-
sonderheit von den Gründen, worauf die Unzufriedenheit ruht, die Lan-
des. Direktion berichtlich in Kenntniß zu setzen, von welcher dann nach
Befinden weitere geeignete Verfügung erlassen, oder bei dem Militär-
Kommando die Versetzung oder die gänzliche Abberufung des Unter-Offi=
ziers von dem Ordonnanz-Dienste eingeleitet werden wird;