Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I.  Abschn.:  Personen.  1.  Tit.:  Natürliche  Personen.  11

Hat  ein  Friedensschluß  nicht  stattgefunden,  so  beginnt  der  dreijährige
  Zeitraum  mit  dem  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  der
Krieg  beendigt  worden  ist.

Als  Angehöriger  einer  bewaffneten  Macht  gilt  auch  derjenige,
  welcher  sich  in  einem  Amts-  oder  Dienstverhältniß  oder
zum  Zwecke  freiwilliger  Hülfeleistung  bei  der  bewaffneten  Macht

befindet.
1  7.  II  3,  IIPD  15,  111  15.  M.  I,  8.  Prot.  I,  6.  D.  4.

1.  auch  einer  ausländischen  bewaffneten  Macht.  —  Für  das  IUn.
land  RG.  v.  9.  11.  67  8.2,  v.  2.  5.  74,  v.  12.  2.  75  8  38,  MS  X
84.  2.  3PO.  g  966.  3.  8  14  K.  2.

a.  Seeverschollenheit  8.  16.

Wer  sich  bei  einer  Seefahrt:  auf  einem  während  der  Fahrt
untergegangenen?  Fahrzeuge  befunden  hat  und  seit  dem  Untergange
  des  Fahrzeugs"  verschollen  ist,  kann  für  todt  erklärt
werden",  wenn  seit  dem  Untergang  ein  Jahrs  verstrichen  ist.

Der  Untergang  des  Fahrzeugs  wird  vermuthet",  wenn  es  an
dem  Orte  seiner  Bestimmung  nicht  eingetroffen,  oder  in  Ermangelung
  eines  festen  Reiseziels'  nicht  zurückgekehrt  ist  und  wenn

bei  Fahrten  innerhalb  der  Ostsee  ein  Jahr,
bei  Fahrten  innerhalb  anderer  europäischer  Meere,  mit
Einschluß  sämmtlicher  Theile  des  Mittelländischen,
Schwarzen  und  Azopschen  Meeres,  zwei  Jahre,
bei  Fahrten,  die  über  außereuropäische  Meere  führen,
drei  Jahre
sel  dem  Antritte  der  Reise  verstrichen  sind.  Sind  Nachrichten
uber  das  Fahrzeug  eingegangen,  so  ist  der  Ablauf  des  Zeitraums
erforderlich,  der  verstrichen  sein  müßte,  wenn  das  Fahrzeug“
von  dem  Orte  abgegangen  wäre,  an  dem  es  sich  den  Nachrichten

zufolge  zuletzt  befunden  hat.“

1  IIna  1.  110  15,  I1II  16.  Ml.  I.  39.  Prot.  I,  7,  VI,  111.  D.  1.  —
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1.  einschließlich  zur  See  führender  Binnengewässer.

2.  Gilt  nicht  für  Berunglückung  ohne  Untergang.

3.  Spätere  Verschollenheit  genügt  nicht.  1.  3P.  9  966.
5.  8  14  A.  2.  6.  Tatsachenv.  Einl.  II  .

7.  z.  B.  bei  Fischerbooten.

8.  am  Tage,  auf  den  die  Nachricht  ich  erstreckt.

9.  Mit  Ablauf  der  Fristen  des  Abs.  2,  Vermutung  des  Unter

ganges  und  damit  Beginn  der  Frist  des  dese  1.