Metadata : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1834. (18)

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für  Auswärtige  (außer  der  Stadt  Weimar)  längstens  auf  zehen  Wochen.  Nach
Ablauf  derselben  muß  das  Buch  wieder  vorgezeigt  (präsentirt)  und  darf,  wenn
nicht  unterdessen  ein  Anderer  dasselbe  verlangt  hat,  noch  auf  acht  Wochen  überlassen
  werden.  Hat  es  unterdessen  ein  Anderer  verlangt:  so  geht  dieser  in
der  Regel  d.  h.  in  allen  Fallen  vor,  wo  nicht  die  Oberaufsicht  aus  besonderen
  Sachgründen,  z.  B.  wegen  etwa  begonnener  literarischer  Arbeiten,  eine
Ausnahme  eintreten  läßt.  Eine  zweyte,  dritte  Repräsentation  findet  nicht
Statt  ohne  besondere  höhere  Genehmigung.

S#.  10.

Wer  mit  der  Zurückgabe  säumig  ist,  wird  von  der  Bibliotheks  =  Verwaltung
  in  der  Stadt  Weimar  durch  den  Bibliotheks-Diener  mündlich  und  außer
der  Stadt  durch  das  Sekretariat  schriftlich  erinnert.  Er  hat  für  jede  Erinnerung
  im  ersten  Falle  2  gr.,  im  zweyten  Falle,  wo  solche  schriftlich  geschieht,
6  gr.  zu  entrichten.

g.  11.

Wer  ein  Buch  verliert,  verunsaubert  oder  sonst  beschaͤdiget,  erstattet  ein
neues,  nach  den  Regeln  der  Bibliothek  eingebundenes  Exemplar  oder  den  Werth
desselben  in  Gelde.  Auch  darf  ihm  der  fernere  Gebrauch  der  Bibliothek  ver—
sagt  werden.  Fuͤr  Gymnasiasten  und  andere  Schuͤler  geht  dieser  Gebrauch
sofort  verlohren,  wenn  sie  ein  von  der  Bibliothek  geliehenes  Buch  mit  in  die
Schule  nehmen.

g.  12.

Ebenfalls  bey  Verlust  ferneren  Gebrauches  der  Bibliothek  ist  es  untersagt,
ein  von  der  Bibliothek  geliehenes  Buch  eigenmaͤchtig,  ohne  Vorwissen  der
Bibliotheks-Verwaltung,  weiter  zu  verleihen.

d.  18.

Will  jemand  verreisen:  so  hat  er  die  von  der  Bibliothek  geliehenen  Bücher
  zuruͤckzugeben.  Im  entgegengesetzten  Falle  kann  ihm  die  Unannehmlichkeit
treffen,  daß  die  obrigkeitliche  Eroͤffnung  seiner  Wohnung  und  seiner  Behaltnisse
  erwirkt  wird,  um  das  Bibliotheks-Eigenthum  noch  während  seiner  Abwesenheit
  aufzusuchen  und  zurückzunehmen.