Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)

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vorhanden  oder  dieser  daraus  bereichert  ist,  derjenigen  Hülfskasse  zu,  welcher  der
Arbeiter  angehört,  in  Ermangelung  einer  solchen  einer  anderen  zum  Besten  der
Arbeiter  an  dem  Orte  bestehenden,  von  der  Gemeindebehörde  zu  bestimmenden
Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

§.  117.

Verträge,  welche  dem  §.  115  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

Dasselbe  gilt  von  Verabredungen  zwischen  den  Gewerbetreibenden  und  den
von  ihnen  beschäftigten  Arbeitern  über  die  Entnahme  der  Bedürfnisse  der  letzteren
aus  gewissen  Verkaufsstellen,  sowie  überhaupt  über  die  Verwendung  des  Verdienstes
  derselben  zu  einem  anderen  Zweck  als  zur  Betheiligung  an  Einrichtungen
zur  Verbesserung  der  Lage  der  Arbeiter  oder  ihrer  Familien.

§.  118.

Forderungen  für  Waaren,  welche  dem  §  115  zuwider  kreditirt  worden
sind,  können  von  dem  Gläubiger  weder  eingeklagt,  noch  durch  Anrechnung  oder
sonst  geltend  gemacht  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  zwischen  den  Betheiligten
unmittelbar  entstanden  oder  mittelbar  erworben  sind.  Dagegen  fallen  dergleichen
Forderungen  der  im  §.  116  bezeichneten  Kasse  zu.

§.  119.

Den  Gewerbetreibenden  im  Sinne  der  §§.  115  bis  118  sind  gleich  zu  achten
deren  Familienglieder,  Gehülfen,  Beauftragte,  Geschäftsführer,  Aufseher  und
Faktoren,  sowie  andere  Gewerbetreibende,  bei  deren  Geschäft  eine  der  hier  erwähnten
  Personen  unmittelbar  oder  mittelbar  betheiligt  ist.

Unter  den  in  §§.  115  bis  118  bezeichneten  Arbeitern  werden  auch  diejenigen
  Personen  verstanden,  welche  für  bestimmte  Gewerbetreibende  außerhalb
der  Arbeitsstätten  der  letzteren  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugnisse  beschäftigt
  sind.

§.  120.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  verpflichtet,  bei  der  Beschäftigung  von  Arbeitern
  unter  achtzehn  Jahren  die  durch  das  Alter  derselben  gebotene  besondere
Rücksicht  auf  Gesundheit  und  Sittlichkeit  zu  nehmen.

Sie  haben  ihren  Arbeitern  unter  achtzehn  Jahren,  welche  eine  von  der
Gemeindebehörde  oder  vom  Staate  als  Fortbildungsschule  anerkannte  Unterrichtsanstalt
  besuchen,  hierzu  die,  erforderlichenfalls  von  der  zuständigen  Behörde
festzusetzende  Zeit  zu  gewähren.  Für  Arbeiter  unter  achtzehn  Jahren  kann  die
Verpflichtung  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule,  soweit  die  Verpflichtung  nicht
landesgesetzlich  besteht,  durch  Ortsstatut  (§.  142)  begründet  werden.

Die  Gewerbeunternehmer  sind  endlich  verpflichtet,  alle  diejenigen  Einrichtungen
  herzustellen  und  zu  unterhalten,  welche  mit  Rücksicht  auf  die  besondere
Beschaffenheit  des  Gewerbebetriebes  und  der  Betriebsstätte  zu  thunlichster  Sicherheit