Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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g.  18.

Im  Falle  der  Aufhebung  des  Bergwerkseigenthums  oder  der  Aufhebung
der  Verleihungsurkunde  erfolgt  von  Amtswegen  die  Schließung  des  für  das  Bergwerk
  angelegten  Grundbuchblattes  unter  Löschung  der  eingetragenen  Belastungen.
Unbewegliche  Zubehörstücke  werden  mit  den  darauf  haftenden  Belastungen  in  das
über  die  Grundstücke  ihres  Bezirks  geführte  Grundbuch  eingetragen.  Zur  Einreichung
  der  Hypotheken-  und  Grundschuldbriefe  sind  die  Betheiligten  von  Amtswegen
  anzuhalten.  «  J

Abänderungen  der  Verleihungsurkunde  sind  von  Amtswegen  eingutragen.

Behufs  Vornahme  dieser  Eintragungen  hat  das  Oberbergamt  dem  Amtsgericht
  Ausfertigung  des  Außhebungsbeschlusses  oder  der  Urkunde  über  die  Abänderung
  mitzutheilen.

Dritter  Abschnitt.
Erste  Anlegung  des  Grundbuchs.

8.  20.
Das  Grundbuch  wird  nach  den  Bestimmungen  ber  Grundbuchordnung
von  Amtswegen  unter  Beachtung  der  Vorschriften  dieses  Abschnitts  angelegt.

G.  21.
Die  Bestimmung  und  Abgrenzung  des  Bezirks,  für  welchen  mit  Anlegung
des  Grundbuchs  vorzugehen  ist,  Fseltt.  nach  Anweisung  des  Justizministers.
*-•5  .  22.
Fiur  den  Bezirk  ist  dem  Amtsgerichte  von  der  Katasterbehörde  Abschrift  des
Flurbuchs  und  der  Gebäudesteuerrolle  sowie  des  Artikelverzeichnisses  mitzutheilen.

g.  23.

Das  Gericht  kann  die  Katasterbehörde  um  Aufklärungen,  um  Ertheilung
einfacher  Auszüge  aus  der  Grundsteuer-Mutterrolle  oder  vergleichender  Ausgüge
aus  dieser  und  den  bei  der  Katasterbehörde  vorhandenen  älteren  Büchern,  um
Mitwirkung  bei  Verhandlungen  an  Ort  und  Stelle,  um  Vermessungen,  insbesondere
  soweit  es  sie  zur  Wiederherstellung  früherer  Grundstücke  nöthig  erachtet,
sowie  um  entsprechende  Berichtigung  der  Karten  und  Steuerbücher  ersuchen.

KC.  24.
Das  Gericht  kann  Zeugen  laden  und  eidlich  oder  eidesstattlich  vernehmen.

g.  25.
Zur  Ermittelung  der  Besitz-,  Eigenthums-  und  Belastungs-Verhältnisse
der  Grundstücke  sind  zu  vernehmen:
1)  die  in  dem  Flurbuch  als  Eigenthümer  Eingetragenen  oder  deren  Erben,
(Nr.  9830.)