– 12 —
ereote- 5stenlcher Ladung Niemand, der ein besseres Erbrecht in Anspruch nimmt,
a
Die Art der Bekanntmachung und die Frist der offentlichen Ladung hat
das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen.
K. 14.
Meier-, Erbzins= und sonstige Güter, an welchen ein Obereigenthum be.
steht, sowie Erbpacht= und Familienfideikommißgüter sind auf den Ramen des
jeweilig zu Besitz und Benutzung Berechtigten einzutragen. Die Eintragung der
Eigenschaft des Gutes erfolgt in der zweiten Abtheilung des Grundbuchs.
8. 15.
Die Bestimmungen der §§. 52, 74, 99 der Grundbuchordnung kommen
auf Familienfideikommisse #n Anwendung, welche zur Beauffichtigung bereits
dem Oberlandesgericht in Kiel unterstellt sind oder fortan unter staatlicher Genehmigung
demselben unterstellt werden. Insoweit die Verfügung, welche diese
Bestimmung enthält, nicht der landesherrlichen Bestätigung bedarf, wird die Genehmigung
von dem Justizminister ertheilt.
Soweit der vorstehende Absatz nicht Plat greift, erfolgt die Eintragung
oder Löschung der Fideikommißeigenschaft auf den Nachweis ihrer Entstehung oder
Endigung, die Eintragung des Fideikommiß-Nachfolgers auf eine Bescheinigung
über die Nachfolge, welche unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des
Lauenburgischen Gesetzes vom 6. August 1869, betreffend die Ausstellung gerichtlicher
Erbbescheinigungen, von dem zuständigen Richter zu ertheilen ist.
. 16.
Die Eröffnung oder Wiederaufnahme, die Aufhebung oder Einstellung
des Konkursverfahrens ist auf Ersuchen des Konkursgerichts oder auf Antrag des
Konkursverwalters einzutragen. Im letzteren Falle ist eine unter Bezeichnun
des Konkursverwalters durch den Gerichtsschreiber beglaubigte Abschrift der Form
des Beschlusses des Konkursgerichts vorzulegen.
Die Eintragung der Konkurseröffnung oder Wiederaufnahme soll die Angabe
des Zeitpunktes derselben und die Bezeichnung des Konkursgerichts enthalten.
. 6 KC. 17.
Im Falle des K. 110 der Grundbuchordnung ist der Eigenthümer berechtigt,
das Aufgebot zu beantragen.
Beantragt im Falle des K. 111 der Grundbuchordnung der Gläubiger das
Aufgebot, so hat er nachzuweisen, daß der Eigenthümer die Fortdauer der Belastung
des Grundstücks zu Gunsten eines Anderen anerkennt.
KG. 18.
Für Bergwerke ist ein besonderes Grundbuch zu führen. In dasselbe find
sämmtliche Bergwerke einzutragen, welche im Bezirke des Amtsgerichts liegen.