Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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ereote-  5stenlcher  Ladung  Niemand,  der  ein  besseres  Erbrecht  in  Anspruch  nimmt,
a

Die  Art  der  Bekanntmachung  und  die  Frist  der  offentlichen  Ladung  hat
das  Nachlaßgericht  nach  Lage  des  Falles  zu  ermessen.

K.  14.

Meier-,  Erbzins=  und  sonstige  Güter,  an  welchen  ein  Obereigenthum  be.
steht,  sowie  Erbpacht=  und  Familienfideikommißgüter  sind  auf  den  Ramen  des
jeweilig  zu  Besitz  und  Benutzung  Berechtigten  einzutragen.  Die  Eintragung  der
Eigenschaft  des  Gutes  erfolgt  in  der  zweiten  Abtheilung  des  Grundbuchs.

8.  15.

Die  Bestimmungen  der  §§.  52,  74,  99  der  Grundbuchordnung  kommen
auf  Familienfideikommisse  #n  Anwendung,  welche  zur  Beauffichtigung  bereits
dem  Oberlandesgericht  in  Kiel  unterstellt  sind  oder  fortan  unter  staatlicher  Genehmigung
  demselben  unterstellt  werden.  Insoweit  die  Verfügung,  welche  diese
Bestimmung  enthält,  nicht  der  landesherrlichen  Bestätigung  bedarf,  wird  die  Genehmigung
  von  dem  Justizminister  ertheilt.

Soweit  der  vorstehende  Absatz  nicht  Plat  greift,  erfolgt  die  Eintragung
oder  Löschung  der  Fideikommißeigenschaft  auf  den  Nachweis  ihrer  Entstehung  oder
Endigung,  die  Eintragung  des  Fideikommiß-Nachfolgers  auf  eine  Bescheinigung
über  die  Nachfolge,  welche  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  des
Lauenburgischen  Gesetzes  vom  6.  August  1869,  betreffend  die  Ausstellung  gerichtlicher
  Erbbescheinigungen,  von  dem  zuständigen  Richter  zu  ertheilen  ist.

.  16.

Die  Eröffnung  oder  Wiederaufnahme,  die  Aufhebung  oder  Einstellung
des  Konkursverfahrens  ist  auf  Ersuchen  des  Konkursgerichts  oder  auf  Antrag  des
Konkursverwalters  einzutragen.  Im  letzteren  Falle  ist  eine  unter  Bezeichnun
des  Konkursverwalters  durch  den  Gerichtsschreiber  beglaubigte  Abschrift  der  Form
des  Beschlusses  des  Konkursgerichts  vorzulegen.

Die  Eintragung  der  Konkurseröffnung  oder  Wiederaufnahme  soll  die  Angabe
  des  Zeitpunktes  derselben  und  die  Bezeichnung  des  Konkursgerichts  enthalten.

.  6  KC.  17.

Im  Falle  des  K.  110  der  Grundbuchordnung  ist  der  Eigenthümer  berechtigt,
das  Aufgebot  zu  beantragen.

Beantragt  im  Falle  des  K.  111  der  Grundbuchordnung  der  Gläubiger  das
Aufgebot,  so  hat  er  nachzuweisen,  daß  der  Eigenthümer  die  Fortdauer  der  Belastung
  des  Grundstücks  zu  Gunsten  eines  Anderen  anerkennt.

KG.  18.

Für  Bergwerke  ist  ein  besonderes  Grundbuch  zu  führen.  In  dasselbe  find

sämmtliche  Bergwerke  einzutragen,  welche  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  liegen.