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Urkundlich ist gegenwärtiges, für die Amtöbezirke Kaltennordheim, Derm-
bach und Ostheim gültiges Gesetz von Uns hbchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedruckt worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 29. August 1837.
Carl Friedrich.
Freiherr v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesetz,
das Gewerbe der Peitschenstock-Macher
und Pfeifenkopf-Schnitzer in den Amts-
bezirken Kaltennordheim, Dermbach
und Östheim betreffend.
II. Zwischen dem Großherzoglichen Staats-Ministerium und dem Kö-
niglich Sächsischen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist die Verein-
barung getroffen worden: daß die den Königlich Sächsischen auswärtigen Ge-
sandtschaften und Konsulaten ertheilte, zuvor nur auf Gerichtsbehörden
eingeschränkte Befugniß zur Ausfertigung von Rekognitions-Doku-
menten, wie sie den ersteren hinsichtlich der für das Königreich Sachsen be-
stimmten Urkunden verliehen ist, künftig auch zum Vortheile der für das Groß-
herzogthum bestimmten von den gesandtschaftlichen Behörden ausgeübt werde.
In Folge hiervon haben des Großherzogs Königliche Hoheit gnädigst
geruhet, auch den Großherzoglichen Gesandtschaften und Konsulaten ganz die-
selbe Amtsbefugniß einzuräumen, wie solche den Königlich Sachsischen verliehen
ist und nachstehenden, in dem Königlich Sächsischen Mandate vom 3. Septem-
ber 1827 enthaltenen Vorschriften entspricht:
1.
Der Rekognoszent muß nähmlich entweder der Gesandtschaft selbst oder
zwei von ihm gestellten, der Gesandtschaft persönlich und als glaubhaft be-
kannten Perfonen, als derjenige, für welchen er sich ausgiebt, bekannt seyn,
oder sich als solcher durch richtige Pässe legitimirt haben.