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Nur wenn eine dieser Voraussetzungen vorhanden ist, hat die Gesandt—
schaft das verlangte Rekognitions-Dokument auszustellen, außerdem aber,
und insonderheit wenn die beigebrachten Legitimations-Mittel zweifelhaft er-
scheinen, ist der Anbringer abzuweisen.
8.
Das Dokument über die erfolgte Rekognition der produzirten Urkunde
ist hinter die Unterschrift der Aussteller zu bringen und in Form eines Attes-
tates auszustellen, welches von der Gesandtschaft zu unterschreiben und mit
dem Gesandtschafts-Siegel zu versehen ist.
4.
In diesem Attestate ist zuvöorderst, je nachdem das eine oder das andere
der §. 1 ausgedrückten Erfordernisse vorhanden ist, ausdrücklich zu erwähnen,
entweder, daß der Rekognoszent der Gesandtschaft persönlich als derjenige,
er sich ausgiebt, bekannt, oder als solcher von zwei der Ge-
persönlich und als glaubhaft bekannten Personen, deren Nahmen
mit sind, anerkannt worden sey, oder daß die Gesandtschaft den
der Legitimation halber produzirten Paß mit der Person übereinstimmend und
unzweifelhaft gefunden habe.
Uebrigens reicht es hin, wenn in dem Attestate versichert wird, daß der
Rekognoszent sich vor der Gesandtschaft zu dem Inhalte und seiner Unterschrift
der produzirten Urkunde, so wie zu dem etwa beigedruckten Siegel be-
kannt habe.
6.
Weder die Vorlesung der rekognoszirken uUrkunde selbst, noch die des
über die erfolgte Rekognition ausgestellten Zeugnisses ist erforderlich.
7.
Die unter Beobachtung dieser Vorschriften erfolgten gesandtschaftlichen
Rekognitionen haben alle Wirkungen der gerichtlichen Rekognitionen.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
wird dieses zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Weimar den 28. August 1837.
Großherzoglich Sächische Landesregierung.
von Müller.