Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

58 
Nur wenn eine dieser Voraussetzungen vorhanden ist, hat die Gesandt— 
schaft das verlangte Rekognitions-Dokument auszustellen, außerdem aber, 
und insonderheit wenn die beigebrachten Legitimations-Mittel zweifelhaft er- 
scheinen, ist der Anbringer abzuweisen. 
8. 
Das Dokument über die erfolgte Rekognition der produzirten Urkunde 
ist hinter die Unterschrift der Aussteller zu bringen und in Form eines Attes- 
tates auszustellen, welches von der Gesandtschaft zu unterschreiben und mit 
dem Gesandtschafts-Siegel zu versehen ist. 
4. 
In diesem Attestate ist zuvöorderst, je nachdem das eine oder das andere 
der §. 1 ausgedrückten Erfordernisse vorhanden ist, ausdrücklich zu erwähnen, 
entweder, daß der Rekognoszent der Gesandtschaft persönlich als derjenige, 
er sich ausgiebt, bekannt, oder als solcher von zwei der Ge- 
persönlich und als glaubhaft bekannten Personen, deren Nahmen 
mit sind, anerkannt worden sey, oder daß die Gesandtschaft den 
der Legitimation halber produzirten Paß mit der Person übereinstimmend und 
unzweifelhaft gefunden habe. 
   
   
  
Uebrigens reicht es hin, wenn in dem Attestate versichert wird, daß der 
Rekognoszent sich vor der Gesandtschaft zu dem Inhalte und seiner Unterschrift 
der produzirten Urkunde, so wie zu dem etwa beigedruckten Siegel be- 
kannt habe. 
6. 
Weder die Vorlesung der rekognoszirken uUrkunde selbst, noch die des 
über die erfolgte Rekognition ausgestellten Zeugnisses ist erforderlich. 
7. 
Die unter Beobachtung dieser Vorschriften erfolgten gesandtschaftlichen 
Rekognitionen haben alle Wirkungen der gerichtlichen Rekognitionen. 
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
wird dieses zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Weimar den 28. August 1837. 
Großherzoglich Sächische Landesregierung. 
von Müller.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.