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4.
Das Einbringen von Holz zum Verkauf in Staͤdten und Doͤrfern in
kleinen Quantitaͤten, welche auf Koͤrben, Schiebekarren, Handschlitten, oder
sonst in so genannten Buckelfuhren angeboten werden, ist nur unter folgenden
Bedingungen und Einschränkungen gestattet:
a) der Verkäufer muß mit einem, dem Polizey-Personal und dem #b-
käufer auf Verlangen vorzuweisenden, Zeugnisse seines Ortsvorstandes:
daß er auf redliche Weise in den Besitz des zu verkaufenden Holzes
gekommen, versehen seyn.
b) Es darf solches Holz nur in die Orte, wo öffentliche Holzmärkte jetzt
schon bestehen, oder, in Folge der jebigen Anordnung, mit polizey-
licher Genehmigung eingeführt werden, zum Verkauf kommen.
c) Das Holz muß auf dem zum Holzmarkte bestimmten öffentliche Platze,
an den bestimmten Holzmarkttagen, und zur gewöhnlichen Marktzeit,
ausgestellt, darf nicht anderwärts zum Verkauf herumgetragen, und
mur auf dem Holzmarkte verkauft werden.
ch Verkäufer, welche gegen eine dieser Anordnungen fehlen, sind mit Kon-
siokation des Holzes, das dem Dennnzianten zufällt, zu bestrafen, und
haben überdies, wegen des rücksichtlich unredlichen Erwerbes gegen sie
entstehenden Verdachtes, nach Befinden weitere forstgerichtliche Unter-
suchung zu erwarten.
Wie wir den sämmtlichen Polizey= Unterbehörden die strenge Handhabung
der vorstehenden Anordnungen zur Pflicht machen, so erwarten wir von allen
gutgesinnten Bewohnern des Großherzogthumes, daß sie nicht nur sich selbst
der verderblichen Waldfrevel enthalten, sondern auch, im Hinblick auf die schon
im K. 55 des Gesetzes vom 13. April 1821 zur Sicherung der Forste 2c.
ausgesprochenen Verpflichtungen der Großherzoglichen Staatsbürger, zur Mit-
wirkung bei der Entdeckung begangener Waldfrevel gern bereit seyn werden.
Sollten jedoch in einzelnen Städten oder Dörfern die Einwohner ihre Staats-
bürgerpflicht so sehr verkennen, daß sie Holzdiebstahl und Waldfrevel in ih-
rer Mitte überhand nehmen lassen würden, ohne den Behörden durch Bezeich-
nung der vorzüglichsten Frevler und Unterstützung bei deren Ergreifung und
Ueberführung behülflich zu seyn: so sind wir ermachtiget, solche Ortschaften
mit militärtscher Bequartirung, auf Kosten ihrer Bewohner, hiermit zu bedrohen.
Weimar am 15. September 1837.
Großherzoglich Söächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.