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und Beschaͤdigungen, welche aus Leichtsinn oder Unachtsamkeit entstehen, un-
terliegen daher den schon vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen über diesfal-
sige Bestrafung und Entschädigung.
2.
Bissige und bösartige Hunde dürfen gar nicht zum Zug verwendet werden.
8.
So lange die Zughunde unter Weges und auf offener Straße sich befin-
den, dürfen sich ihre Führer unter keinem Vorwande von ihnen entfernen.
4.
Entgegenkommenden oder nachkommenden Reit= und Zug-Pferden müssen
sie in angemessener Entfernung vorübergeführt oder auf Zuruf der Reitenden
oder Führenden so lange angehalten werden, bis die Pferde vorbei sind.
5.
Während des Aufenthaltes in Städten und in Dörfern sind die fraglichen
Hunde nicht allein bei dem Wagen oder Schubkarren zu lassen, sondern,
sofern der Führer sie nicht unmittelbar bei sich hat, an einem sichern Orte
untekzubrinagen oder eimusperren, wie denn überbaupt auch das freie Herum-
loufen derselben verboten ist.
6.
Wer den vorstehenden unter 2 bis 5 aufgeführten Bestimmungen zuwi-
derhandelt, versällt in eine Strafe von zwey bis fünf Thalern, von welcher
dem Denuncianten die Hälfte gebühret. Bei Zahlungsunfähigkeit kann diese
Geldstrafe in verhältnißmäßige Gefängnißstrase umgewandelt werden.
Besondere Fahrlässigkeit oder wiederholte Nichtachtung dieser Vorschrife
soll, neben der Geldbuße, noch eine angemessene Gefängnißstrafe nach sich zie-
hen, sowie dann dem treffenden Inhaber des Hundefuhrwerks der fernere Ge-
brauch desselben gänzlich untersagt bleibt.
Vorstehende Verordnung ist in allen Grenzorten an geeigneten Stellen
anzuschlagen und von den Polizey-Behörden streng zu handhaben.
Weimar den 26. September 1837.
Großherzoglich Sächische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.