Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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4.

Das  Einbringen  von  Holz  zum  Verkauf  in  Staͤdten  und  Doͤrfern  in
kleinen  Quantitaͤten,  welche  auf  Koͤrben,  Schiebekarren,  Handschlitten,  oder
sonst  in  so  genannten  Buckelfuhren  angeboten  werden,  ist  nur  unter  folgenden
Bedingungen  und  Einschränkungen  gestattet:

a)  der  Verkäufer  muß  mit  einem,  dem  Polizey-Personal  und  dem  #bkäufer
  auf  Verlangen  vorzuweisenden,  Zeugnisse  seines  Ortsvorstandes:
daß  er  auf  redliche  Weise  in  den  Besitz  des  zu  verkaufenden  Holzes
gekommen,  versehen  seyn.

b)  Es  darf  solches  Holz  nur  in  die  Orte,  wo  öffentliche  Holzmärkte  jetzt
schon  bestehen,  oder,  in  Folge  der  jebigen  Anordnung,  mit  polizeylicher
  Genehmigung  eingeführt  werden,  zum  Verkauf  kommen.

c)  Das  Holz  muß  auf  dem  zum  Holzmarkte  bestimmten  öffentliche  Platze,
an  den  bestimmten  Holzmarkttagen,  und  zur  gewöhnlichen  Marktzeit,
ausgestellt,  darf  nicht  anderwärts  zum  Verkauf  herumgetragen,  und
mur  auf  dem  Holzmarkte  verkauft  werden.

ch  Verkäufer,  welche  gegen  eine  dieser  Anordnungen  fehlen,  sind  mit  Konsiokation
  des  Holzes,  das  dem  Dennnzianten  zufällt,  zu  bestrafen,  und
haben  überdies,  wegen  des  rücksichtlich  unredlichen  Erwerbes  gegen  sie
entstehenden  Verdachtes,  nach  Befinden  weitere  forstgerichtliche  Untersuchung
  zu  erwarten.

Wie  wir  den  sämmtlichen  Polizey=  Unterbehörden  die  strenge  Handhabung
der  vorstehenden  Anordnungen  zur  Pflicht  machen,  so  erwarten  wir  von  allen
gutgesinnten  Bewohnern  des  Großherzogthumes,  daß  sie  nicht  nur  sich  selbst
der  verderblichen  Waldfrevel  enthalten,  sondern  auch,  im  Hinblick  auf  die  schon
im  K.  55  des  Gesetzes  vom  13.  April  1821  zur  Sicherung  der  Forste  2c.
ausgesprochenen  Verpflichtungen  der  Großherzoglichen  Staatsbürger,  zur  Mitwirkung
  bei  der  Entdeckung  begangener  Waldfrevel  gern  bereit  seyn  werden.
Sollten  jedoch  in  einzelnen  Städten  oder  Dörfern  die  Einwohner  ihre  Staatsbürgerpflicht
  so  sehr  verkennen,  daß  sie  Holzdiebstahl  und  Waldfrevel  in  ihrer
  Mitte  überhand  nehmen  lassen  würden,  ohne  den  Behörden  durch  Bezeichnung
  der  vorzüglichsten  Frevler  und  Unterstützung  bei  deren  Ergreifung  und
Ueberführung  behülflich  zu  seyn:  so  sind  wir  ermachtiget,  solche  Ortschaften
mit  militärtscher  Bequartirung,  auf  Kosten  ihrer  Bewohner,  hiermit  zu  bedrohen.

Weimar  am  15.  September  1837.

Großherzoglich  Söächsische  Landes-Direktion.
F.  von  Schwendler.