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derjenige Pfarrer befugt und verpflichtet, welchem diese Verrichtung wegen
des Wohnortes der betheiligten Person innerhalb seines Sprengels und wegen
des Glaubensbekenntnisses dieser Person geseblich zukommt. Wenn in katho-
lischen Gemeinden, wo nicht zugleich eine protestantische Pfarrei sich befinder,
Geburts= oder Sterbe-Fälle von Protestanten vorkommen: so sind auch diese
von dem katholischen Pfarrer in die Kirchenbücher einzutragen. Ist die Hand-
lung auf besonderes Ersuchen durch einen anderen Pfarrer verrichtet worden:
so muß sich von diesem der eigentlich zuständige Pfarrer die erforderliche ge-
naue Nachricht zum Eintragen in das Kirchenbuch verschaffen.
Bei eintretender Erledigung einer Pfarrstelle ist wegen gehöriger Fort-
fübrung der Kirchenbücher von dem Land-Dechanten ohne Aufschub zweckdien-
liche Fürsorge zu treffen. Wird aber die von dem Land-Dechanten felbst
versehene Stadtpfarrei zu Geisa erledigt: so geht, bis auf weitere Verord-
nung der Immediat-Kommission, die einstweilige Verpflichtung zu Führung
der Kirchenbücher sofort auf den Frühmesser daselbst über.
g. 2.
Die Kirchenbuͤcher muͤssen bei jeder Pfarrei in drei abgesonderten Buͤ-
chern, einem Tauf-, Trau= und Sterbe-Register, bestehen, wie schon im
§. 40 des Gesetzes über die Verhältnisse der katholischen Kirchen und Schulen
in dem Großherzogthume vom 7. Dktober 1828 (Regierungs -Blatt vom
Jahre 1823 S. 214) vorgeschrieben ist. Jedes dieser Bücher darf sich aber
auf die einem Pfarrorte zugehörigen Filial-Orte mit erstrecken, sofern dieses
bisher schon der Fall gewesen ist.
Die Bücher müssen unter Benutzung eines tauglichen, den unter A, B
und C beigefügten Mustern entsprechenden Formular-Papiers in mäßiger
Stärke (von ungefähr sechs Buch für einen Band) neu eingerichtet und
dauerhaft (wenigstens mit pergamentenen oder ledernen Rücken und Ecken),
auch dergestalt, daß sie sich gehörig aufschlagen lassen, eingebunden werden.
Die Kosten der anzuschaffenden Kirchenbücher werden, wo nicht ein An-
deres hergebracht ist, aus den Einkünften des Kirchenkastens bestritten oder
bei dessen Unvermögen von jeder betroffenen Ortsgemeinde getragen.
g. 8.
Der Pfarrer oder Pfarramts-Verweser soll in die Kirchenbuͤcher die er-
forderlichen Nachrichten mit eigener gleichfPrmigen Hand, in deutscher
Sprache, richtig und deutlich, wenigstens durchaus leserlich, mit haltbarer,