Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

5) Befugniß 
zur Bearbei- 
tung der Waa- 
ren auf dem 
Oager. 
6) Vermiade= 
60 
S 63. 
Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei, 
in der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Maßregeln zu treffen, 
welche die Erhaltung der Waaren nöthig macht, und letztere zu dem Ende 
umzustürzen, anders zu verpacken oder aufzufüllen. 
Das Netto-Gewicht oder der Inhalt der Kolli bei der ersten Revision 
ist jedoch auch diesen Falles als Grundlage der Verzollung festzuhalten, sowie 
bei der Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage keine Vergütung für 
verzollte Waare erfolgt, welche zur Ergänzung der unverzollten gedient hat. 
Veränderungen des Gewichtes der Tara sind unter obigen Umständen 
erlaubt. 
In wie weit eine Bearbeitung der auf dem Packhofe lagernden Waaren 
auch für andere Zwecke als den der bloßen Erhaltung Statt finden könne, 
bestimmen die besonderen Packhofs-Regulative (F. 67) nach dem örtlichen Be- 
dürfnisse. 
g. 64. 
Eine Verminderung der Waaren, welche erweislich im Packhofslager 
zens beriehen durch zufällige Ereignisse Statt gefunden hat, begründet einen Anspruch auf 
des Lagerns. 
7) Verpflich= 
tungen der Ver- 
waltung rück- 
sichtlich der la- 
gernden Waa- 
ren. 
Zollerlaß. 
Unter solchen zufalligen Ereignissen wird aber eine Verminderung des 
Gewichtes, welche durch Eintrocknen, Einzehren, Verstäuben und Verdunsten 
der Waaren und nahmentlich bei Flüssigkeiten durch die gewöhnliche Lekkage 
entsteht, nicht verstanden. 
8. 65. 
Die Packhofsverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der 
Packhofsrdume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Auf- 
rechthaltung der Ruhe und Ordnung unter den in dem Packhofe beschaftigten 
Personen, sowie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes 
und seinen nächsten Umgebungen durch Anschaffung und gehörige Instandhaltung 
der erforderlichen Feuer-Löschgeraäthschaften sorgen, und haftet für Beschedi- 
gungen der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unter- 
lassung oder Vernachlassigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung 
tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage aufgenommen und die 
amtliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.
	        
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