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Andere Beschaͤdigungen der lagernden Waaren und Ungluͤcksfaͤlle, welche
dieselben treffen, hat die Packhofsverwaltung nicht zu vertreten.
g. 66.
Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt sind, ein #) Versthren
Jahr im Packhofe geblieben: so soll dieses unter genauer Bezeichnung derseh,,
ben zu zwey verschiedenen Mahlen, mit einem Zwischenraume von mindestens / Ei
vier Wochen, durch die amtlichen Blätter bekannt gemacht werden und, wenn bkanm ist
sich hierauf binnen sechs Monathen nach der letzten Bekanntmachung Niemand
meldet, die Packhofsverwaltung berechtiget seyn, die Güter öffentlich meistbie-
tend zu verkaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der Abgaben und des La-
gergeldes sechs Monathe hindurch aufbewahrt und fällt, wenn er bis zu deren
Ablauf von Niemanden in Anspruch genommen wird, einem Wohlthätigkeits-=
Fonds anheim.
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt: so kann
ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Be-
börde in der Art geschehen, daß der Licitations-Termin im Orte zu zwey
verschiedenen Mahlen innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird.
Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger b) dertn Ei-
als zwey Jahre gelagert: so ist derselbe aufzufordern, solche binnen einer
Frist, welche vier Wochen nicht überschreiten darf, vom Packhofe zu nehmen.
Genügt er dieser Aufforderung nicht: so wird zu dem offentlichen Verkaufe der
Waaren geschritten und der Erlös, nach Abzug der Kosten und Abgaben,
dem Eigenthümer oder Disponenten zugestellt.
g. 67.
Für jeden Packhof 2c. wird, nach Maßgabe der örtlichen Verhaͤltnisse, Besorber
ein besonderes Regulativ von der obersten Finanz-Behörde erlassen, welches hele
die näheren Bedingungen für die Benutzung des Lagers und die speziellen
Vorschriften über die Abfertigung der zur Niederlage gelangenden und aus
derselben zu entnehmenden Waaren enthält.
g. 68 B. Jolllager
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Bei den Haupt-Zollämtern an solchen Grenzorten, welche nicht im Ge= 1) Wo var.
unter verstan-
nusse des Niederlagsrechtes sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebe#
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