Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

61 
Andere Beschaͤdigungen der lagernden Waaren und Ungluͤcksfaͤlle, welche 
dieselben treffen, hat die Packhofsverwaltung nicht zu vertreten. 
g. 66. 
Sind Güter, deren Eigenthümer und Disponenten unbekannt sind, ein #) Versthren 
Jahr im Packhofe geblieben: so soll dieses unter genauer Bezeichnung derseh,, 
ben zu zwey verschiedenen Mahlen, mit einem Zwischenraume von mindestens / Ei 
vier Wochen, durch die amtlichen Blätter bekannt gemacht werden und, wenn bkanm ist 
sich hierauf binnen sechs Monathen nach der letzten Bekanntmachung Niemand 
meldet, die Packhofsverwaltung berechtiget seyn, die Güter öffentlich meistbie- 
tend zu verkaufen. Der Erlös bleibt nach Abzug der Abgaben und des La- 
gergeldes sechs Monathe hindurch aufbewahrt und fällt, wenn er bis zu deren 
Ablauf von Niemanden in Anspruch genommen wird, einem Wohlthätigkeits-= 
Fonds anheim. 
Sind dergleichen Waaren einem schnellen Verderben ausgesetzt: so kann 
ein früherer Verkauf mit Genehmigung der dem Hauptamte vorgesetzten Be- 
börde in der Art geschehen, daß der Licitations-Termin im Orte zu zwey 
verschiedenen Mahlen innerhalb acht Tagen öffentlich bekannt gemacht wird. 
Haben Güter, deren Eigenthümer oder Disponent bekannt ist, länger b) dertn Ei- 
als zwey Jahre gelagert: so ist derselbe aufzufordern, solche binnen einer 
Frist, welche vier Wochen nicht überschreiten darf, vom Packhofe zu nehmen. 
Genügt er dieser Aufforderung nicht: so wird zu dem offentlichen Verkaufe der 
Waaren geschritten und der Erlös, nach Abzug der Kosten und Abgaben, 
dem Eigenthümer oder Disponenten zugestellt. 
g. 67. 
Für jeden Packhof 2c. wird, nach Maßgabe der örtlichen Verhaͤltnisse, Besorber 
ein besonderes Regulativ von der obersten Finanz-Behörde erlassen, welches hele 
die näheren Bedingungen für die Benutzung des Lagers und die speziellen 
Vorschriften über die Abfertigung der zur Niederlage gelangenden und aus 
derselben zu entnehmenden Waaren enthält. 
g. 68 B. Jolllager 
« STIMM 
Bei den Haupt-Zollämtern an solchen Grenzorten, welche nicht im Ge= 1) Wo var. 
unter verstan- 
nusse des Niederlagsrechtes sind, können, wo sich ein Bedürfniß dazu ergiebe# 
l 10 I
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.