Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

  
  
  
  
  
  
I SettedekNr.bec 
Inha!t. iRegIetungsls Bekannt- 
Mottes. machung. 
Konkurs. Worzugsrechte der Gläubiger in solchem. Gesetz daruber 
vm.y..............................«............. 343—374— 
Koufense, welche auf bestimmte Zeit oder auf bestmmte Jahre zu 
Verpfändung von Allodial-Grundstücken oder von Lehengütern in 
den vorhin Königl. Stchsischen Gebietstheilen ertheilt worden. 
Deren Dauer und Erlösche ...... 28. V. 
Koutrakts· Klage, deren Verjaͤhrung ........ .... . . . . 518. 3.. — 
Kostenrechnungen. Siehe Liquidationen. 
Kriminal-Gesetzbuch oder Strafgesetzbuch vom 5. April ...... 108—205, — 
Kriminal .Sachen. Gesetz vom 10. April über die Gerichts-- 
zuständigkeit in solchen: ....«........ 218—229 — 
Erluterung des F. 13 dieses Gesehes .......................... 447. l. 
Kunst. Gesetz vom 11. Januar zum Schutze des Eigenthumes an 
Werken derselben gegen Nachbildung und Nachdruik 13—22. — 
Kurhessischer Branntwein. Gesetz vom 19. März über die 
Erhôhung der Ausgleichungsabgabe von demselbken 37. —1 
Kurhessisches Recht in dem Amte Vacha. Gesetz vom 29. April 
über dessen Aufhebngyg 332323333337. — 
X. 
Labungen in Folge einer gegen einen Ausgewanderten angestellten 
statthaften Klage. Gesetzliche Bestimmung darüber, wem jene ein- 
zuhändigen siiddd .. ....... . .. 96. — 
Laudstandschaft, deren Ertheilung an zwei Rittergüter ........ 238. II. 
Landtags-#W#bgeordnete und deren Stellvertreter. Be- 
kanntmachungen wegen der Wahl solcher: 
a) im Stande der Rittergutsbesitzer des Weimar Jenaischen Kreises 26. II. 
b) im achten städtischen Wahlbezirke.. ........... .... ... 27. III. 
Laudemialpflichtige Grundstückeel §32. II. 
Siehe auch Grundstücke. 
Lebensrettung. Siehe auch Rettug ...... 98. — 
Eehengüter in den vorhin Koͤnigl. Saͤchsischen Gebietstheilen. Die 
Dauer der nur auf bestimmte Jahre ertheilten Konsense zu Ver- 
pfändung dieser Lehenguten 26. V. 
Eehrlinge. Verkauf von Schießpulver oder des aus diesem gefer- 
tigten Feuerwerkes an jene und bezuͤglich Schießen und Abbrennen 
von Feuerwerk durch dieselben verboten. ... ... . . 2. II. 
Bestimmung über deren Annahme von den Hordwrrkern v 
  
  
 
	        
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