Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1890. (39)

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beider  Fälle  zeigt  deutlich,  dass  die  Vergleichung  nicht  sehr
glücklich  ist;  man  wird  bis  auf  weiteres  nicht  geneigt  sein,  diese
Lehre  LABANDs  anzunehmen.

Welche  Bedeutung  hat  nun  die  Willenserklärung  des  Kaisers?
(sorıus  bemerkt:  „Der  Bundesrat  ist  bei  internationaler  Vertragsschliessung
  seitens  des  Reichs  eigentlich  Kontrahent  und  wird  nur
formell  durch  den  Kaiser  in  einheitlicher  Weise  völkerrechtlich
vertreten.  Damit  diese  Vertretung  eine  gültige  sei,  muss  der
Bundesrat  durch  Mehrheitsbeschluss  der  anwesenden  Mitglieder
(Art.  7)  seine  Zustimmung  zum  Abschluss  (sc.  des  Vertrages
selbst)  gegeben  haben“!°.  Wenn  der  Bundesrat  eigentlich  Kontrahent
  ist  und  nur  formell  durch  den  Kaiser  vertreten  wird,  so  ist
letzterer  wohl  gar  nicht  als  Reichsorgan  bei  der  Vertragsschliessung
thätig?  Es  kommt  dann  wohl  auf  seinen  Willen  überhaupt  nicht,
sondern  nur  auf  den  des  Bundesrats  an?  Der  Vertreter  erklärt
nicht  seinen  Willen,  sondern  den  des  Vertretenen.  Das  Staatsorgan
aber  erzeugt  durch  seinen  eigenen  Willen  Staatswillen!!.  Der
(sorıus’schen  Bemerkung  ist  indessen  Folgendes  entgegenzuhalten:
erstens  ist  weder  der  Bundesrat  noch  der  Kaiser  eigentlich  Kontrahent
  eines  seitens  des  Reiches  geschlossenen  Staatsvertrages;
dieser  eigentliche  Kontrahent  ist  niemand  anders  als  das  Deutsche
Reich  selbst.  Zweitens  ist  der  Bundesrat  kein  nur  formell  durch
den  Kaiser  vertretenes  völkerrechtliches  Organ  des  Deutschen
Reiches,  sondern  der  Kaiser  selbst  nimmt  diese  Stellung  ein.
Unserer  Ansicht  nach  ist  der  Bundesrat  für  andere  Staaten
überhaupt  nicht  vorhanden,  hat  Art.  11  Abs.  2  und  3  der
Reichsverfassung  nur  staatsrechtliche  Bedeutung".  Darauf
kommt  es  jedoch  jetzt  nicht  an.  Der  Kaiser  wäre  selbst  dann

10  Gorıus,  Das  Vertragsrecht  des  Deutschen  Reiches,  Hirths  Annalen
1875,  S.  587.

11  JELLINEK,  System  der  subjektiven  öffentlichen  Rechte,  Freiburg  i.B.
1892,  S.  218.

12  HEıLBoRN,  Das  System  des  Völkerrechts  entwickelt  aus  den  völkerrechtlichen
  Begriffen,  Berlin  1896,  S.:  143—164.