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Hoͤchstem Befehle zu Folge wird daher diese authentische Interpretation
hiermit zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar den 11. Maͤrz 1839.
Großherzoglich Säch sische Eandesregierung.
von Müller.
II. Durch die bei uns geschehene Anzeige, daß in neuerer Zeit öfters
von Schulknaben ordnungswidrig geschossen worden sey, finden wir uns, zu
Vermeidung von Unglücksfällen, zu nachstehender Anordnung veranlaßt:
1) jeder Verkauf von Schießpulver oder aus Schießpulver gefertigtem
Feuerwerk an Schulkinder, Lehrlinge oder überhaupt an Personen, welche
der hauslichen Zucht noch nicht entwachsen sind, ist bei fünf Thalern
Strafe verboten.
2) Alles Schießen und Abbrennen von Feuerwerk durch nicht beaufsichtigte
Schulkinder, Lehrlinge und der häuslichen Zucht noch nicht entwachsene
Hersonen wird, bei Vermeidung angemessener Schul-, Geld-, oder
Gefängniß= Strase und, nach Befinden bei sofortiger Verhaftung, hier-
durch untersagt; auch bleiben, in Zuwider-Handlungsfällen, die Aeltern,
Pflegeältern und Lehrmeister der Betroffenen wegen der Strafe und
der Kosten noch besonders verantwortlich.
Sämmtliche Polizey-Unterbehörden des Großherzogthumes haben auf die
genaueste Beobachtung dieser Anordnung zu sehen.
Weimar den 19. März 1889.
Großherzoglich —— Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
III. Auf höchsten Befehl wird hiermit bekannt gemacht, daß vom 1.
April 1839 an die Getreide-Deputate, welche von diesem Jeitpunkte an
Großherzoglichen Staats= oder Hof-Dienern oder sonst Jemanden in dem
Großherzogthume gegen Bezahlung der Kammer-Tare zugestanden werden,
bloß bis auf Widerruf zugestanden seyn sollen.
Weimar den 26. März 1839.
Großherzogli Sächsische Kammer.
Hercher.
IV. Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Grobherzogs,
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß den 4. Mai dieses Jah-
res eine Kariol-Post zwischen Eisenach, Marksuhl, Tiefenort, Lengefeld,
Dermbach, Kaltennordheim, Fladungen, Ostheim und Mellerichstadt, zur Befor-