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S. 6.
In Beziehung auf die Verwendung der Brandentschadigungs = Summe
zum Wiederaufbaue oder zu einem sonstigen Neubaue und auf die Art und Weise
dieser Verwendung im Sinne des Gesetzes und insbesondere der diesfallsigen
Bestimmungen im §. 5 innerhalb des gesetzlichen fünfjahrigen Zeitraumes ge-
bührt dem Pfandgläubiger keine Stimme. Er hat dieses alles lediglich dem
pflichtmäßigen Ermessen, der Aufsicht und der sonstigen amtlichen Thatigkeit
der dazu vom Gesete berufenen Behörden zu überlassen.
g. 7.
Auch die Auszahlung der Brandentschädigungs= Summe zum Baue eines
Gebäudes auf einem andern Grundstücke kann ohne Einwilligung der auf dem
abgebrannten oder beschädigten Gebäude versicherten Pfandglaubiger geschehen,
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der neue Bauplatz dem Schuldner,
von Hypotheken = Forderungen und anderen Ansprüchen frei, gerichtlich über-
eignet und zugeschrieben sey und daß die auf der Brandstätte haftenden Hy-
potheken auf den neuen Bauplatz alsbald erstreckt werden.
g. 8.
Unverbindlich ist jede von dem Pfandschuldner dem Pfandglaubiger er-
theilte Zusicherung, daß das verpfändete Haus im Falle eines Brandes nicht
wieder aufgebauet oder ausgebessert, oder daß die Brandentschädigungs-Summe
zu einem andern Neubaue nicht verwendet werden solle, vielmehr ist der Pfand-
schuldner, auch wenn eine solche Zusicherung vor oder nach dem Brande er-
folgt wäre, bis zum Ablaufe des bestimmten fünfjahrigen Zeitraumes vom Tage
des erfolgten Brandschadens an, dem Pfandglaubiger gegenüber, berechtigt,
die Brandentschädigungs-Summe zum Aufbaue des abgebrannten Gebäudes oder
zu dessen Ausbesserung oder zu einem Neubaue zu verwenden, soweit dieses das
Gesetz vom 28. August 1826 gestattet.
g. 9.
Der in der oben naͤher bezeichneten Weise dem Pfandglaͤubiger zustehende
Anspruch auf die Hälfte der Brandentschädigungs-Gelder verbleibt demselben
auch dann, wenn der Beschädigte selbst nach §. 70 des Gesetzes jedes An-
spruches auf Entschadigung verlustig ist.
In diesem Falle soll der dem Pfandglaubiger zugesicherte Theil der —
abgesehen von der Bestimmung in dem J. 70 — an den Abgebrannten zu