Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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S. 6. 
In Beziehung auf die Verwendung der Brandentschadigungs = Summe 
zum Wiederaufbaue oder zu einem sonstigen Neubaue und auf die Art und Weise 
dieser Verwendung im Sinne des Gesetzes und insbesondere der diesfallsigen 
Bestimmungen im §. 5 innerhalb des gesetzlichen fünfjahrigen Zeitraumes ge- 
bührt dem Pfandgläubiger keine Stimme. Er hat dieses alles lediglich dem 
pflichtmäßigen Ermessen, der Aufsicht und der sonstigen amtlichen Thatigkeit 
der dazu vom Gesete berufenen Behörden zu überlassen. 
g. 7. 
Auch die Auszahlung der Brandentschädigungs= Summe zum Baue eines 
Gebäudes auf einem andern Grundstücke kann ohne Einwilligung der auf dem 
abgebrannten oder beschädigten Gebäude versicherten Pfandglaubiger geschehen, 
jedoch nur unter der Voraussetzung, daß der neue Bauplatz dem Schuldner, 
von Hypotheken = Forderungen und anderen Ansprüchen frei, gerichtlich über- 
eignet und zugeschrieben sey und daß die auf der Brandstätte haftenden Hy- 
potheken auf den neuen Bauplatz alsbald erstreckt werden. 
g. 8. 
Unverbindlich ist jede von dem Pfandschuldner dem Pfandglaubiger er- 
theilte Zusicherung, daß das verpfändete Haus im Falle eines Brandes nicht 
wieder aufgebauet oder ausgebessert, oder daß die Brandentschädigungs-Summe 
zu einem andern Neubaue nicht verwendet werden solle, vielmehr ist der Pfand- 
schuldner, auch wenn eine solche Zusicherung vor oder nach dem Brande er- 
folgt wäre, bis zum Ablaufe des bestimmten fünfjahrigen Zeitraumes vom Tage 
des erfolgten Brandschadens an, dem Pfandglaubiger gegenüber, berechtigt, 
die Brandentschädigungs-Summe zum Aufbaue des abgebrannten Gebäudes oder 
zu dessen Ausbesserung oder zu einem Neubaue zu verwenden, soweit dieses das 
Gesetz vom 28. August 1826 gestattet. 
g. 9. 
Der in der oben naͤher bezeichneten Weise dem Pfandglaͤubiger zustehende 
Anspruch auf die Hälfte der Brandentschädigungs-Gelder verbleibt demselben 
auch dann, wenn der Beschädigte selbst nach §. 70 des Gesetzes jedes An- 
spruches auf Entschadigung verlustig ist. 
In diesem Falle soll der dem Pfandglaubiger zugesicherte Theil der — 
abgesehen von der Bestimmung in dem J. 70 — an den Abgebrannten zu
	        
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