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III.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
Mit Ruͤcksicht darauf, daß bei Forderungen, welche entweder sogleich oder
in kurzer Zeit berichtiget zu werden pflegen, aus der langen Dauer der fuͤr
die Verjaͤhrung derselben vorgeschriebenen Fristen eine Unsicherheit des Rech-
tes entsteht, und zu Beseitigung einiger, die Verjährung der Forderungsrechte
im Allgemeinen betreffenden Zweifel wird für das ganze Großherzogthum mit
Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes verordnet:
Vorschriften wegen der kürzeren Verjährungsfristen.
. 1.
Mit dem Ablaufe von zehen Jahren verjaͤhren die Forderungen wegen der
Ruͤckstaͤnde an bedungenen Zinsen, an Mieth- und anderen Pachtgeldern,
Pensionen, Besoldungen, Alimenten, Renten und allen anderen zu bestimmten
Zeiten wiederkehrenden Abgaben und Leistungen.
Rücksichtlich der Verjährungsfristen für die auf den Inhaber lautenden
Staatsschuld-Urkunden bewendet es jedoch lediglich bei den deshalb ertheilten
besonderen gesetzlichen Vorschriften.
g. 2.
Mit Ablauf von vier Jahren verjaͤhren die Forderungen:
1) der Fabrikanten, Kaufleute, Krämer — mit Einschluß der Hoͤcker und
Marktleute — Künstler und Handwerker für Waaren und Arbeiten,
ingleichen der Apotheker für gelieferte Arzeneimittel;