Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Ausgenommen hiervon sind alle dem Großherzogthume mit anderen Staaten 
gemeinschaftliche indirekte Steuern, binsichtlich derer es bei den bestehenden 
gesetzlichen Bestimmungen lediglich bewendet; auch findet auf Nachzahlung hin- 
terzogener (defraudirter) Staats= oder Gemeinde-Abgaben, Steuern und 
Gefalle diese abgekürzte Verjahrungsfrist keine Anwendung. 
g. 4. 
Bestehen bei den in den §F.ö. 1, 2 und 3 aufgeführten Forderungen un- 
ter besonderen Verhältnissen nach den bioherigen Gesehzen noch kürzere Ver- 
jährungsfristen (wie z. B. nach . 118 der Gesetze für die Studirenden der 
Gesammt-Akademie zu Jena — Regierungs-Blatt v. J. 1831 S. 83): 
so behält es dabei sein Bewenden. 
#5 
Die Verjährung der in den g.S. 1, 2 und 3 aufgeführten Forderungen 
beginnt mit dem lebten Dezember desjenigen Jahres, in welchem die For- 
derung entstanden oder, wenn dieselbe nicht sofort fällig war, in welchem sie 
zahlbar geworden ist, und läuft, ohne Rücksicht auf den inbegriffenen Schalt- 
tag, mit dem letzten Dezember des darauf folgenden zehenten (F. 1), bezüg- 
lich des darauf folgenden vierten J S. 2 und 3) Jahrss ab. 
g. 6. 
Dabei bleibt jedoch der Umstand, daß einige jener Forderungen erst durch 
Zustellung einer Rechnung oder selbst erst durch Feststellung derselben klag- 
bar (erigibel) werden, oder daß gebrauchlich eine Zahlungsfrist gestattet zu 
werden pflegt, hier unberücksichtiget; es richtet sich vielmehr in diesen Füllen 
— dafern nicht Zahlungöfristen besonders festgesebt worden sind — der An- 
fang der Verjährung, jenes Umstandes ungeachtet, nach dem Zeitpunkte, wann 
die Schuld gewirkt worden, die Kosten= oder sonstige Gebühren-Forderung er- 
wachsen und bei Umersuchungekosten die Zahlungêöpflicht durch Erkenntniß be- 
stimmt ist. 
. 7. 
Der Lauf der in den 8.5. 1, 2 und 3 bestimmten Verjaä4hrung wird dadurch 
nicht unterbrochen, daß das Verhältniß, aus welchem die Forderungen entstan- 
den sind, fortgedauert hat.
	        
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