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Ausgenommen hiervon sind alle dem Großherzogthume mit anderen Staaten
gemeinschaftliche indirekte Steuern, binsichtlich derer es bei den bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen lediglich bewendet; auch findet auf Nachzahlung hin-
terzogener (defraudirter) Staats= oder Gemeinde-Abgaben, Steuern und
Gefalle diese abgekürzte Verjahrungsfrist keine Anwendung.
g. 4.
Bestehen bei den in den §F.ö. 1, 2 und 3 aufgeführten Forderungen un-
ter besonderen Verhältnissen nach den bioherigen Gesehzen noch kürzere Ver-
jährungsfristen (wie z. B. nach . 118 der Gesetze für die Studirenden der
Gesammt-Akademie zu Jena — Regierungs-Blatt v. J. 1831 S. 83):
so behält es dabei sein Bewenden.
#5
Die Verjährung der in den g.S. 1, 2 und 3 aufgeführten Forderungen
beginnt mit dem lebten Dezember desjenigen Jahres, in welchem die For-
derung entstanden oder, wenn dieselbe nicht sofort fällig war, in welchem sie
zahlbar geworden ist, und läuft, ohne Rücksicht auf den inbegriffenen Schalt-
tag, mit dem letzten Dezember des darauf folgenden zehenten (F. 1), bezüg-
lich des darauf folgenden vierten J S. 2 und 3) Jahrss ab.
g. 6.
Dabei bleibt jedoch der Umstand, daß einige jener Forderungen erst durch
Zustellung einer Rechnung oder selbst erst durch Feststellung derselben klag-
bar (erigibel) werden, oder daß gebrauchlich eine Zahlungsfrist gestattet zu
werden pflegt, hier unberücksichtiget; es richtet sich vielmehr in diesen Füllen
— dafern nicht Zahlungöfristen besonders festgesebt worden sind — der An-
fang der Verjährung, jenes Umstandes ungeachtet, nach dem Zeitpunkte, wann
die Schuld gewirkt worden, die Kosten= oder sonstige Gebühren-Forderung er-
wachsen und bei Umersuchungekosten die Zahlungêöpflicht durch Erkenntniß be-
stimmt ist.
. 7.
Der Lauf der in den 8.5. 1, 2 und 3 bestimmten Verjaä4hrung wird dadurch
nicht unterbrochen, daß das Verhältniß, aus welchem die Forderungen entstan-
den sind, fortgedauert hat.