Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Wird in einem der angegebenen Fälle gegen einen Ausgewanderten, wel- 
chem ein Beschluß (Dekret) durch unmittelbare Regquisition seiner ordentlichen 
Gerichtsbehörde nicht füglich behändiget werden kann und welcher überdieß ei- 
nen Bevollmächtigten nicht zurückgelassen oder diesen dem Gerichte seines frü- 
heren Wohnortes nicht angezeigt hat, eine statthafte Klage vor einem inlän- 
dischen Gerichte erhoben: so sind die Ladungen und die sonst in der Sache 
ergehenden Verfügungen 
a) wenn die Klage vor Ablauf von fünf Jahren von Zeit der Auswan- 
derung bei Gericht überreicht wird, einem dem Ausgewanderten von 
Amtswegen zu bestellenden Amwalte zu behändigen, 
b) wenn die Klage nach Ablauf der genannten Frist erst angestellt wird, 
durch Ediktalien zu erlassen. 
III. 
Testamente, d. h. letztwillige Verfügungen, durch welche Erben ernannt 
oder Enterbungen ausgesprochen sind, können ganz oder theilweise nur unter 
Beobachtung derselben Formen gültig widerrufen werden, unter welchen Testa- 
mente zu errichten sind; aber hierneben soll zur Wirksamkeit des Widerrufes 
weder auf das Alter des widerrufenen Testamentes etwas ankommen, noch dessen 
Zurücknahme aus etwaiger gerichtlicher Verwahrung oder dessen Vernichtung hin- 
zutreten müssen, noch die Errichtung eines neuen Testamentes erforderlich seyn. 
Dieselben Voraussehungen und Erfordernisse, unter welchen die Errichtung 
einer privilegirten Disposition gültig Statt finden kann, genügen auch zur 
Gültigkeit des Widerrufes einer letztwilligen Verfügung, selbst dann, wenn ein 
gerichtlich oder sonst ganz förmlich errichtetes Testament widerrufen werden soll. 
Durch die Zurückforderung eines gerichtlich hinterlegten letzten Willens 
wird derselbe nur dann entkräftet, wenn entweder der Widerruf der Disepo- 
sition — bei Testamenten in den eben bestimmten Formen — dabei ausdrücklich 
erklärt wird, oder wenn deren wirkliche Zurückgabe an den Errichter (Testa- 
tor) oder dessen gerichtlich bestellten Bevollmächtigten erfolgt ist. Dagegen 
besteht in solchem Falle der Widerruf, obgleich der zurückgenommene Aufsatz 
noch unentsiegelt und sonst unverändert bei dem Ableben des Erblassers vorge- 
funden wird. 
Der Widerruf eines Testamentes und die Zurücknahme letztwilliger Ver- 
fügungen, welche vor der Bekanntmachung dieses Gesetes geschehen sind, un- 
terliegen der Beurtheilung nach demselben nur dann, wenn der Erbfall nach 
dem 1. July 1839 eintritt.
	        
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