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Wird in einem der angegebenen Fälle gegen einen Ausgewanderten, wel-
chem ein Beschluß (Dekret) durch unmittelbare Regquisition seiner ordentlichen
Gerichtsbehörde nicht füglich behändiget werden kann und welcher überdieß ei-
nen Bevollmächtigten nicht zurückgelassen oder diesen dem Gerichte seines frü-
heren Wohnortes nicht angezeigt hat, eine statthafte Klage vor einem inlän-
dischen Gerichte erhoben: so sind die Ladungen und die sonst in der Sache
ergehenden Verfügungen
a) wenn die Klage vor Ablauf von fünf Jahren von Zeit der Auswan-
derung bei Gericht überreicht wird, einem dem Ausgewanderten von
Amtswegen zu bestellenden Amwalte zu behändigen,
b) wenn die Klage nach Ablauf der genannten Frist erst angestellt wird,
durch Ediktalien zu erlassen.
III.
Testamente, d. h. letztwillige Verfügungen, durch welche Erben ernannt
oder Enterbungen ausgesprochen sind, können ganz oder theilweise nur unter
Beobachtung derselben Formen gültig widerrufen werden, unter welchen Testa-
mente zu errichten sind; aber hierneben soll zur Wirksamkeit des Widerrufes
weder auf das Alter des widerrufenen Testamentes etwas ankommen, noch dessen
Zurücknahme aus etwaiger gerichtlicher Verwahrung oder dessen Vernichtung hin-
zutreten müssen, noch die Errichtung eines neuen Testamentes erforderlich seyn.
Dieselben Voraussehungen und Erfordernisse, unter welchen die Errichtung
einer privilegirten Disposition gültig Statt finden kann, genügen auch zur
Gültigkeit des Widerrufes einer letztwilligen Verfügung, selbst dann, wenn ein
gerichtlich oder sonst ganz förmlich errichtetes Testament widerrufen werden soll.
Durch die Zurückforderung eines gerichtlich hinterlegten letzten Willens
wird derselbe nur dann entkräftet, wenn entweder der Widerruf der Disepo-
sition — bei Testamenten in den eben bestimmten Formen — dabei ausdrücklich
erklärt wird, oder wenn deren wirkliche Zurückgabe an den Errichter (Testa-
tor) oder dessen gerichtlich bestellten Bevollmächtigten erfolgt ist. Dagegen
besteht in solchem Falle der Widerruf, obgleich der zurückgenommene Aufsatz
noch unentsiegelt und sonst unverändert bei dem Ableben des Erblassers vorge-
funden wird.
Der Widerruf eines Testamentes und die Zurücknahme letztwilliger Ver-
fügungen, welche vor der Bekanntmachung dieses Gesetes geschehen sind, un-
terliegen der Beurtheilung nach demselben nur dann, wenn der Erbfall nach
dem 1. July 1839 eintritt.