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VI.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛtc.
In mehrfacher Ruͤcksicht und absonderlich in Betracht, daß bei eingetre-
tener Wiederbelebung Verungluͤckter die Grenze zwischen den eigentlichen Le-
bens-Rettungsversuchen und der ferner noͤthigen aͤrztlichen Behandlung ge-
wöhnlich schwer zu finden ist, haben Wir mit Zustimmung des getreuen Land-
tages beschlossen:
Der §. 10 des Gesetzes vom 19. Juny 1823, die Rettung verun-
glückter Personen betreffend, wird dahin abgeändert und näher be-
stimmt, daß für die ärztlichen und wundärztlichen Bemühungen, bei
Rettungsversuchen verunglückter Personen, die tarmäßigen Ansprüche
an das Vermögen der letzteren auch den angestellten Physikats-Per-
sonen vorbehalten bleiben sollen.
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu dem Gesetze vom 19. Juny
1823 hochsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staats-
insiegel versehen lassen, auch dessen Bekanntmachung durch das Regierungs-=
Blatt angeordnet.
So geschehen und gegeben Weimar den 3. April 1839.
Carl Friedrich.
C. W. Freib. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Gesetz,
einen Nachtrag zu dem Gesetze wegen
Rettung verungluͤckter Personen vom
19. Juny 1823 enthaltend.
vd#t. Ernst Müller.