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Artikel 2.
Seine Majestät, der König der Niederlande, werden fortfahren, ohne
anderweite Gegenleistung die Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes
der Staaten des Zoll= und Handels-Vereines bei ihrer Einfuhre in die Nie-
derländischen Kolonien aller derjenigen Vortheile und Begünstigungen genießen
zu lassen, welche den Erzeugaissen des Bodens und des Kunstfleißes irgend
der begünstigtesten europdischen Nation jetzt zugestanden sind, oder in Zukunft
zugestanden werden möchten.
Artikel 3.
Seine Majestät, der König der Niederlande, bewilligen, daß die Bestim-
mungen Lit. B Nr. 1 und 2 des Artikels 7 des Schifffahrts -Vertrages
Pwischen Preußen und den Niederlanden vom 3. Juni 1837, kraft welcher die
Waaren, welche in einem Niederländischen Hafen eingeladen sind oder ausge-
laden werden, auf Niederlandischer Seite respektive der gänzlichen Freiheit von
der in dem Tarife, Anlage C der Mainzer Konvention vom 31. März 1881,
festgesetzten Abgabe, oder einer Verminderung derselben genießen, gleichmäßig
auch Anwendung auf diejenigen Waaren erhalten sollen, welche auf den der
Rheinschifffahrt durch diese Konvention eröffneten Wegen unter der Flagge
Preußens oder eines der anderen Uferstaaten, die an den durch den gedachten
Vertrag der Schifffahrt auf dem Niederländischen Rhein zugestandenen Vor-
theilen Theil nehmen, direkt nach der See, oder umgekehrt, transitiren.
Artikel 4.
Die Regierungen der den Zoll= und Handels-Verein bildenden Staaten
bewilligen, zuzulassen:
A. bei der Einfuhre über die Preußisch-Niederländische Grenze,
sowohl zu Lande als auch stromwärts, die nachbenannten Nieder-
ländischen Erzeugnisse: Butter, Käse, Ochsen und Stiere, Kühe, Jungvieh,
zur Hälste der Eingangsabgaben, welche durch den jebt in Kraft be-
stehenden Tarif festgesetzt sind, oder künftig in den Staaten des gedachten
Vereines festgesetzt werden möchten
B. bei der Einfuhre sowohl zur See, als auch zu Lande und
stromwärts:
1) Niederländischen Lumpenzucker, zum Gebrauche der Siedereien in den
Staaten des Zoll= und Handels-Vereines und unter amtlicher Kontrole