Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Strasgesetzbuch. 
Erster D#heil. 
UAllgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren Bestrafung. 
Erstes Kapitel. 
Vorschriften über die Anwendung des Geseszbuches. 
Artikel 1. 
Das gegenwärtige Gesetzbuch findet Anwendung auf solche Handlungen 
oder Unterlassungen, welche in den Bestimmungen desselben den Worten oder 
dem Sinne nach mit Strafe bedroht find. 
Artikel 2. 
Unterthanen des Großherzogthumes werden wegen aller im Inlande oder im 
Auslande begangener Verbrechen nach den Vorschriften des Gesetzbuches bestraft. 
Artikel 3. 
Die Vorschriften desselben leiden ebenfalls Anwendung auf Ausländer, 
welche wegen eines im Inlande oder im Auslande begangenen Verbrechens vor 
inlandischen Gerichten zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden. 
Artikel 4. 
Es ist jedoch darüber, ob gegen einen Ausländer wegen eines im Aus- 
lande begangenen Verbrechens mit der Untersuchung zu verfahren sey, es möge 
dieses Verbrechen allein oder in Verbindung mit anderen im Inlande verübten 
Verbrechen zur gerichtlichen Anzeige kommen, insofern dasselbe nicht gegen das 
Großherzogkhum oder gegen dessen Oberhaupt oder gegen einen seiner Staats- 
angehörigen verübt worden ist, Bericht an die zuständige Landesregierung zu 
erstatten und deren Anordnung zu erwarten; der Richter hat aber immittelst 
die nöthigen, keinen Verzug leidenden Verfügungen zu treffen. Ein Gleiches 
findet Statt, wenn ein Inländer im Auslande oder ein Ausländer im In- 
lande eins der in den Art. 89 bis mit 92, sowie gegen ausländische Be- 
börden eins der im dritten Kapitel des speziellen Theiles dieses Gesetzbuches 
erwähnten Verbrechen verübt hat.
	        
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