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Strasgesetzbuch.
Erster D#heil.
UAllgemeine Vorschriften über Verbrechen und deren Bestrafung.
Erstes Kapitel.
Vorschriften über die Anwendung des Geseszbuches.
Artikel 1.
Das gegenwärtige Gesetzbuch findet Anwendung auf solche Handlungen
oder Unterlassungen, welche in den Bestimmungen desselben den Worten oder
dem Sinne nach mit Strafe bedroht find.
Artikel 2.
Unterthanen des Großherzogthumes werden wegen aller im Inlande oder im
Auslande begangener Verbrechen nach den Vorschriften des Gesetzbuches bestraft.
Artikel 3.
Die Vorschriften desselben leiden ebenfalls Anwendung auf Ausländer,
welche wegen eines im Inlande oder im Auslande begangenen Verbrechens vor
inlandischen Gerichten zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden.
Artikel 4.
Es ist jedoch darüber, ob gegen einen Ausländer wegen eines im Aus-
lande begangenen Verbrechens mit der Untersuchung zu verfahren sey, es möge
dieses Verbrechen allein oder in Verbindung mit anderen im Inlande verübten
Verbrechen zur gerichtlichen Anzeige kommen, insofern dasselbe nicht gegen das
Großherzogkhum oder gegen dessen Oberhaupt oder gegen einen seiner Staats-
angehörigen verübt worden ist, Bericht an die zuständige Landesregierung zu
erstatten und deren Anordnung zu erwarten; der Richter hat aber immittelst
die nöthigen, keinen Verzug leidenden Verfügungen zu treffen. Ein Gleiches
findet Statt, wenn ein Inländer im Auslande oder ein Ausländer im In-
lande eins der in den Art. 89 bis mit 92, sowie gegen ausländische Be-
börden eins der im dritten Kapitel des speziellen Theiles dieses Gesetzbuches
erwähnten Verbrechen verübt hat.