118
auf eins dieser Uebel bereits im Urtel als Schärfung erkannt ist, darauf
Rücksicht zu nehmen, daß das im Art. 8 für jedes derselben vorgeschriebene
böchste Maß in keinem Falle überschritten, auch der Verbrecher neben der
korperlichen Züchtigung nicht mit hartem Lager betroffen werde, vielmehr
solchen Falles ganz oder theilweise ein anderes Uebel zu wählen.
Artikel 8.
Schiefung der Zuchthonsstroafe.
Die Zuchthausstrafe beider Grade kann geschärft werden:
1) durch Dunkel-Arrest auf eine Zeit von zwanzig bis dreißig Tagen un-
unterbrochen nacheinander; 6
2) durch hartes Lager auf zehen bis dreißig Tape, jedoch ununterbrochen
nicht länger als zwei Tage hintereinander;
3) durch Entziehung warmer Kost bis zu drei Monaten, jedoch umter
gleicher Beschränkung;
4) bei männlichen Verbrechern, deren Leibesbeschaffenheit es gestattet, auch
durch korperliche Züchtigung von dreißig bis neunzig Ruthenstreichen.
Auf die Anwendung jeder dieser Schärfungsarten und, ob mehre derselben
mit einander zu verbinden sind, ist jedesmal im urtel zu erkennen; jedoch
dürfen die unter 2 und 4 genannten Schärfungsmittel niemals mit einander
verbunden werden.
Lebenslängliche Zuchthausstrafe ist niemals zu schärfen.
Artikel 9.
Folgen erlittener Zuchthanusstrafe.
Wirklich erlittene Zuchthausstrafe zieht als nothwendige Folge den Verlust
aller politischen Ehrenrechte, der Ehrenzeichen, des Ranges oder Titels, der
akademischen Würden, des Staatedienstes und anderer öffentlicher Aemter, so
wie der Advokatur und des Notariates nach sich.
Gewerbetreibende, einem Innungsverbande angehörige Personen können
zwar das Gewerbe fortsetzen oder das Miisterrecht, wenn sie solches noch
nicht gehabt, erlangen, dürfen jedoch den JI en nicht beiwoh-
““*“ sind sie verbunden, die üblichen Innungsbeiträge zu
entrichten.