Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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nung, Ueberredung, absichtliche Erregung oder Benutzung eines Irrthumes 
bestimmen, sind mit der dieser That gesetzlich angedrohten Strafe gleichfalls 
zu belegen. Es ist hierbei denselben jedes nicht ausdruͤcklich ausgenommene 
Verbrechen, welches als Mittel zu der Ausfuͤhrung jener That nothwendig 
war, und jedes Verbrechen, welches als unvermeidliche Folge aus derselben 
entstanden ist, zuzurechnen. 
Artikel 37. 
ungleiche Theilnohme. 
Im minderen Grade strafbar machen sich diejenigen, welche entweder 
eine verbrecherische That mit Anderen verabreden, oder zu der Verübung ei- 
nes von Anderen beschlossenen Verbrechens Rath und Anschlag geben, oder 
Beihülfe dazu leisten, ohne jedoch an der Ausführung selbst auf irgend eine 
Weise persönlich Theil zu nehmen. 
Artikel 38. 
Begünustigung. 
Wer einem Verbrecher nach vollbrachter That durch Verhehlung oder 
Unterstuͤtzung zur Flucht, durch Verbergung oder Wegschaffung der Gegenstaͤnde 
des Verbrechens, durch Unterdrückung oder Vernichtung der Spuren oder An- 
zeichen der strafbaren Handlung Beihülfe leistet, ist als Begünstiger des ver- 
übten Verbrechens zu bestrafen. 
Begünstiger, welche die hier erwähnten Handlungen dem Verbrecher vor 
der That zugesagt haben, sind den ungleichen Theilnehmern gleich zu achten. 
Artikel 839. 
Unterlassene Verhinderung eines Werbrechens. 
Als Begünstigung des Verbrechens ist es auch anzusehen, wenn je- 
mand glaubwürdige Nachricht von dem Vorhaben eines Hochverrathes, ei- 
nes Staatsverrathes im Kriege, eines Aufruhrs, eines Mordes, einer 
Körperverletzung unter den Art. 132 unter 5 angegebenen Verhälknissen, 
einer Nothzucht, eines Raubes, eines Diebstahles mit Waffen, einer 
Brandstiftung oder der Verfertigung falscher Münzen vor der Ausführung 
des Verbrechens erhalt und diese Ausführung nicht durch zeitige Anzeige 
bei der Obrigkeit oder einer dadurch bedrohten Person zu verhindern sucht.
	        
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