Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Bei allen anderen Verbrechen ist eine solche Unterlassung nur dann für eine 
Begünstigung zu achten, wenn die Verhinderung der strafbaren That wegen 
eines eigenen mittelbaren oder unmittelbaren Vortheiles dabei oder mit Ver- 
letzung einer Amtspflicht unterbleibt. 
Artikel 490. 
Hinsichtlich bereits verübter Verbrechen ist die Unterlassung der Anzeige, 
außer bei Personen, welche Amtshalber bei erlangter Wissenschaft zu der An- 
zeige verpflichtet sind, und außer den durch die Gesetze besonders bestimmten 
Fällen, nur dann als Begünstigung des Verbrechens anzusehen, wenn jemand, 
welcher von dem Thäter eines Verbrechens Kenntniß hat und weiß, daß ein 
Unschuldiger deshalb in Untersuchung gezogen worden ist, die Anzeige des 
wahren Thäters unterläßt. 
Artikel 41. 
Ehegatten, Verwandte in auf= und absteigender Linie, Geschwister und 
Verschwägerte bis zum zweiten Grade, diesen mit eingeschlossen, ingleichen Pflege- 
aͤltern und Pflegekinder des Verbrechers werden, im Falle sie nicht Amtshalber 
zur Verhütung und Anzeige von Verbrechen verbunden sind, nicht bestraft 
1) wegen der im Art. 38 erwähnten Handlungen, dafern solche nur zum 
persönlichen Schutze des Thaters Statt gefunden haben und nicht an 
sich strafbar sind, 
2) wegen der Unterlassung der nach Art. 39 und 40 vorgeschriebenen An- 
zeigen und Warnungen, wenn letztere ein Einschreiten der Behörden 
zur Folge gehabt haben würden. 
Sechstes Kapirel. 
Bon der Zumessung der Strase und von Schärfungs= und Milderungs-Gründen. 
Artikel 42. 
Worscheiften über die Zumessung der Strafe. 
In allen Fällen, wo gesetzlich die Strafe eines Verbrechens nach dem 
medrigsten und höchsten Grade oder nach dem letzteren allein bestimmt ist, 
hat der erkennende Richter imerhalb dieser Grenzen den Grad der Strafe 
unter Berücksichtigung der in jedem einzelnen Falle eintretenden speziellen Ver- 
hltnisse festzusetzen, welche den Schuldigen nach der besonderen Beschaffenheit 
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