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der zu bestrafenden Handlung und nach dem Grade der dabei gezeigten Bös-
willigkeit mehr oder minder strafbar darstellen.
Artikel 43.
Bei Zumessung der Strafen wegen der aus Fahrlässigkeit begangenen
Verbrechen ist vorzüglich auf die Größe der Verschuldung und des dadurch
verursachten Schadens Rücksicht zu nehmen.
Artikel 44.
Zumessung der Strafe bei mehren gleichen Theilnehmern.
Bei mehren gleichen Theilnehmern ist außer der im Art. 42 angegebenen
Rücksicht auch nach der größeren oder geringeren Mitwirkung bei Ausführung
des Verbrechens die Strafe innerhalb der geseblichen Grenzen entweder in
gleicher Maße oder in verschiedenen Abstufungen zu bestimmen.
Artikel 45.
Zumessung der Strafe bei ungleichen Theilnehmern.
Nach denselben Rücksichten sind die Strafen für ungleiche Theilnehmer
an einem Verbrechen zu bestimmen, es kann jedoch die Strafe für diese nicht
über zwei Drittheile der gesetzlichen Strafe des Hauptverbrechens und, wenn
diese in lebenslänglicher Zuchthausstrafe oder Todesstrafe besteht, nicht über
zwanzig Jahre Zuchthausstrafe ersten Grades gesteigert werden.
Artikel 46.
Zumessung der Strafe bei Begünstigung.
Gegen diejenigen, welche sich der Begünstigung eines Verbrechens schul-
dig machen, ist höchstens auf ein Drittheil der gesetzlichen Strafe, bei lebens-
länglicher Zuchthausstrafe und bei Todesstrafe höchstens auf zehenjährige Zucht-
hausstrafe ersten Grades zu erkennen.
Artikel 47.
Strafe unterlassener Anzeige.
In Fallen, wo nach Art. 39 und 40 die unterlassene Anzeige eines
beabsichtigten oder begangenen Verbrechens Strafe zur Folge hat, ist dieselbe,
insofern nicht in Beziehung auf gewisse Verbrechen eine besondere Strase des-
halb festgesetzt ist, nur mit Gefangnißstrafe bis zu sechs Wonaten oder ver-