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haltnißmäßiger Geldstrafe und, wenn die Anzeige um des eigenen Vortheiles
willen unterlassen worden, nur mit Gefängnißstrafe bis zu der angegebenen
Höhe zu ahnden.
Artikel 48.
Bestrafung mehrer durch eine Handlung verühter Verbrechen.
Hat jemand durch eine und dieselbe Handlung mehre Verbrechen began-
gen, so ist die schwerste der verschiedenen Strafen, nach richterlichem Ermes-
sen unter Schärfung derselben, in Anwendung zu bringen.
Artikel 49.
Bestrafung mehrer durch verschiedene Handlungen verübter Verbrechen.
Wenn der Verbrecher durch mehre Handlungen, welche nicht als Fort-
setzung eines und desselben Verbrechens anzusehen sind, sich mehrer Verbrechen
schuldig gemacht hat, so sind in der Regel die sämmtlichen, durch die ver-
schiedenen Verbrechen verwirkten Strafen gegen ihn zu erkennen.
Artikel 50.
Bestrafung verschiedener gegen das Eie g; enthum aus gewinnsüchtiger Absicht
begangener Verbrechen.
Hat jedoch jemand mehrer noch unbestrafter Diebstähle, Veruntrauungen,
Betrügereien, oder im Art. 166 unter 2 angegebener Erpressungen sich schul-
dig gemacht, so ist, insoweit diese Verbrechen nach gleichen Grundsätzen in
Hinsicht auf die Abmessung der Strafe nach dem Betrage zu beurtheilen sind,
der Betrag der Verbrechen derselben Art, sowie der nach Art. 59 damit
gleichartigen zusammen zu rechnen und hiernach die den Verbrecher treffende
Strafe zu bestimmen.
Artikel 51.
Ermittelung des Betrages bei solchen Verbrechen.
Bei den im vorstehenden Artikel erwähnten, sowie bei allen anderen
Verbrechen, bei welchen die Größe der Strafe zugleich von der Größe des
Werthes einer Sache abhängt, ist, wenn es einer besonderen Werthsbestim-
mung bedarf, bei dem Vorhandenseyn der Sache in unverändertem Zustande
der Betrag nach dem gemeinen, der Sache beizulegenden Werthe Gerichtswe-
gen, nöthigen Falles durch Sachverständige, im Falle aber die Sache nicht
mehr oder nicht in unverändertem Zustande vorhanden, durch die Aussage
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