Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 55. 
Bei mehren auf diese Weise durch Zuchthaus oder Arbeitshaus zu ver- 
büßenden Verbrechen fällt rücksichtlich der konkurrirenden Gefängnißstrafen, bei 
welchen außerdem die Verwandlung in Handarbeit oder Geldbuße zulaässig ist, 
die dem Richter sonst zustehende Wahl hinweg. 
Artikel 56. 
Bei zusammen treffenden zeitlichen Freiheitsstrafen derselben Ark, sowie 
bei Verwandlung geringerer Freiheitsstrafen in höhere, findet die Art. 17 
vorgeschriebene Beschränkung der Dauer der Zuchthaus = und Arbeitshaus- 
Strafen keine Anwendung. Wenn jedoch die bei einem solchen Zusammen- 
treffen zu erkennende Freiheitöstrafe die wahrscheinliche Lebensdauer des Ver- 
brechers übersteigt, so ist der Richter ermächtiget, die Strafzeit in angemes- 
sener Weise zu verkürzen, obwohl nie unter die Art. 17 für die verschiede- 
nen Strafen bestimmte längste Zeitfrist. 
Artikel 57. 
Die in den Art. 52 bis 56 vorgeschriebenen Bestimmungen sind auch 
dann in Anwendung zu bringen, wenn ein Verbrecher durch verschiedene Er- 
kenntnisse zu nicht gleichartigen Freiheitsstrafen verurtheilt worden ist oder 
während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Verbrechen begehet, welches 
mit einer gelinderen Strafart geahndet wird und nicht nach der Hausord- 
nung der betreffenden Anstalt bloß disziplinarisch zu bestrafen ist. Im ersteren 
Falle hängt die Verwandlung der bereits erkannten Strafen von der zustan- 
digen Landesregierung ab. 
Artikel 58. 
Scháefung verwirkter Strafen wegen Rückfalles. 
Wenn jemand wegen eines begangenen Verbrechens bereits in Strafe 
verurkheilt worden ist, diese Strafe wenigstens theilweise oder durch erfolgte 
Begnadigung eine geringere Strafe verbüßt hat und sich desselben oder eines 
gleichartigen Verbrechens wiederholt schuldig macht: so ist, insofern nicht schon 
die Strafe des wiederholten Verbrechens gesetzlich bestimmt ist, die gesetiche 
Strafe des neuen Verbrechens nach Ermessen des Richters zu erhöhen, jedoch 
nicht über das verdoppelte Strafmaß, und bei Zuchthaus= und Arbeitshaus- 
Srafe unter Beschrankung rücksichtlich auf zwanzig und zehen Jahre.
	        
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