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des Eig#uthümers oder desjenigen, dem die Sache zur Verwahrung oder Be-
aufsichtigung anvertrauet war, zu ermitteln. Wird einer der letzteren hierzu
aufgefordert, so hat derselbe an Eidesstatt zu versichern, daß die Aussage und
Schätzung seiner Ueberzeugung gemaß sey. Bei allen diesen Werthsangaben
ist der kassenmäßige Münzfuß zum Grunde zu legen und die nach einem an-
deren Fuße erfolgten Schätzungen sind nach dem gesetzlichen Werthe auf erste-
ren zu berechnen.
Artikel 52.
Zusammentreffen einer Todesstrafe oder lebenslänglichee Zuchthausstrafe
mit onderen Strafen.
Ist der Verbrecher wegen eines oder mehrer begangener Verbrechen mit
Todesstrafe oder lebenslänglicher Zuchthausstrafe zu belegen, so ist auf die übri-
gen Verbrechen weiter nicht Rücksicht zu nehmen.
Artikel 58.
Zusammentreffen mehrer zeitlicher Preiheitsstrafen.
Mehre zusammen treffende zeitliche Freiheitsstrafen verschiedener Art wer-
den in die schwerste derselben verwandelt und zwar in der Maße, daß ein
Jahr Gefängniß sechs Monaten Arbeitshaus, drei Monaten Zuchthaus zweiten
Grades und zwei Monaten Zuchthaus ersten Grades gleich gerechnet wird.
Es sind jedoch die auf diese Weise in höhere Strafen verwandelten ge-
ringeren Strafen nur nach monatlichen Fristen zu berechnen und etwa blei-
bende kürzere Zeitfristen in Wegfall zu bringen.
Artikel 5t4.
Treffen mehre Gefängnißstrafen wegen solcher Vergehungen zusammen, auf
welche nach den besonderen Strafbestimmungen auch uber drei Monate anstei-
gende Gefangnißstrafen erkannt werden könmen: so sind dieselben zusammen zu
rechnen und, insofern sie die Frist von drei Monaten übersteigen, in den Ge-
fangnissen der Kriminal-Gerichte zu verbüßen. Befindet sich aber unter diesen
Gefängnißstrafen wenigstens Eine wegen eines Verbrechens zuerkannte, welches
böchstens mit drei Monaten Gefängnißstrafe und im höheren Grade mit Ar-
beitshausstrafe geahndet wird: so sind die Gefängnißstrafen niemals in den
Gefängnissen der Kriminal-Gerichte, insofern sie jedoch zusammen wenigstens
eine viermonatliche Dauer erreichen, unter Verkürzung auf die Hälfte, im
Arbeitshause zu verbüßen.