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Tritt die Strafe des Rückfalles wegen eines Verbrechens ein, welches
höchstens mit drei Monaten Gefängniß, im höheren Grade aber mit Arbeits-
hausstrafe geahndet wird, so kann statt der Gefängnißstrafe, wenn sie wenig-
stens die Höhe von vier Monaten erreicht, auf Arbeitöhausstrafe jedoch nur
in der halben Dauer erkannt werden. Erreicht dieselbe jene Höhe nicht, so
ist sie, auch wenn sie über drei Monate ansteigt, in dem Gefängnisse des Un-
tersuchungsgerichtes zu verbüßen.
Bei mehrfachem Rückfalle und nach bereits erfolgter Verdoppelung der
Strafe ist der Richter ermächtiget, auf die rücksichtlich nach Art. 8 oder
Art. 12 zulässigen Schärfungen zu erkennen.
Artikel 59.
Gleichartige Verbrechen.
Von den in dem speziellen Theile des Gesetzbuches aufgeführten Ver-
brechen sind nur die nachstehend unter jeder einzelnen Ziffer aufgeführten als
gleichartig mit einander zu betrachten:
1) Unzucht mit Kindern unter zwölf Jahren, sowie mit Personen im
bewußtlosen Zustande und Nothzucht;
2) Raub und die Art. 166 unter 1, sowie Art. 167 erwähnte Er-
pressung;
3) Diebstahl, Veruntrauung, Betrug oder Fälschung aus Gewinnsucht,
und die Art. 166 unter 2 gedachte Erpressung;
4) Verfertigung falschen Geldes und falscher öffentlicher Kredit-Papiere.
Der Versuch und die ungleiche Theilnahme sind jederzeit als gleichartig
mit dem Verbrechen selbst zu betrachten; dahingegen sind vorsätzliche Verbrechen
und Verbrechen aus Fahrlässigkeit in dieser Beziehung einander niemals gleich
zu stellen.
Artikel 60.
Zusammentreffen des Mückfalles und der Konkurrenz der Werbrechen.
Wenn ein Verbrecher wegen mehrer Verbrechen gleichzeitig in Unter-
suchung kommt, unter welchen sich Ein oder mehre wiederholte befinden, so
kommen die Vorschriften uber die Bestrafung konkurrirender Verbrechen und
des Rückfalles verbunden zur Anwendung; es kann jedoch in diesem Falle
wegen des Verbrechens, weshalb die Strafe des Rückfalles eintritt, die Dauer