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Die uͤbrigen Theilnehmer an einem solchen Verbrechen sind nur dann
nach gleichen Grundsaͤtzen zu beurtheilen, wenn sie entweder an der Entschaͤ-
digung des Verletzten Theil genommen oder wenigstens, insofern dieser be-
reits gänzlich entschadigt ist, vor der Untersuchung das Verbrechen gegen den-
selben außergerichtlich eingestanden haben. «
Nach angestellter, gegen die Personen der Verbrecher gerichteter Unter-
suchung kann der von ihnen geleistete Ersatz nur bei Bestimmung der Strafe
innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen berücksichtiget werden.
Siebentes Kapitel.
Von den Gründen, welche die Strafbarkeit ausschließen oder tilgen.
Artikel 66.
I. Tusschließung der Strafbarkeit.
) Wegen Mangels an Jurechnungs fähigkeit.
1) Bei Kinbern.
Kindern vor zurückgelegtem zwölften Jahre kann eine gesetzwidrige Hand-
lung nicht als Verbrechen angerechnet werden, es ist jedoch in einem solchen
Falle von dem Richter nach Befinden eine angemessene Züchtigung derselben
durch die Aeltern, oder, insofern dieses nach den Verhältnissen nicht thunlich
ist, durch andere Personen zu verfügen, auch nach den Umständen nebenbei
ihre Unterbringung in eine Erziehungs = und Besserungs-Anstalt einzuleiten.
Artikel 67.
2) Bei mangelndem Vernunftgebrauche,
Desgleichen findet die Zurechnung eines Verbrechens nicht Statt:
a) bei Personen, welche durch eine Seelenkrankheit des Gebrauches ih-
rer Vernunft beraubt sind,
b) bei taubstumm gebornen oder in den Jahren der Kindheit taubstumm
gewordenen Personen, welche ohne Unterricht geblieben sind,
c) bei denjenigen, welche zu der Zeit des verübten Verbrechens durch
Krankheit oder andere Umstände in dem Zustande völliger Bewußtlo=
sigkeit sich befunden haben.
Hat sich jedoch der Thäter selbst in einen solchen Zustand versetzt, so ist
ihm, dafern solches absichtlich geschah, um das Verbrechen zu verüben, die
That als vorsatzlich zuzurechnen.
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