Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 108. 
Ehrverletzende Handlungen, ingleichen ehrverletzende Aeußerungen gegen 
solche Personen sind mit Gefängniß bis zu einem Jahre zu bestrafen. 
Artikel 104. 
Vorscheift wegen des Verfahrens. 
Bevor der Richter auf eine Anzeige wegen der in diesem Kapitel ange- 
gebenen Verbrechen mit der Untersuchung verfahren darf, hat die zuständige 
Landesregierung an die höchste Behörde Bericht zu erstatten und deren Ent- 
schließung darauf zu erwarten, unbeschadet der erforderlichen Falles zu Fest- 
haltung des Verbrechers nothwendigen Maßregeln. 
Ohne Vortrag an das Staatsoberhaupt darf die Untersuchung in einem 
solchen Falle nicht angeordnet werden. 
Drittes Kapitel. 
Von Auflehnung gegen die öffentlichen Behörden und von Friedensstörungen. 
Artikel 105. 
Widersetzung gegen die öffentliche Kutorität. 
Wer sich der Vollziehung einer von einer öffentlichen Behörde in ihrem 
Wirkungskreise ausgegangenen Anordnung gewaltthätig widersetzt, die dazu 
beauftragten Personen mit Thatlichkeiten bedroht, oder sich an ihnen wirklich 
vergreift, oder sich gegen Schildwachen oder ausgeschickte Patrouillen thätlich 
vergeht, ist mit Gefängniß von drei Wochen bis zu einem Jahre und, dafern 
er sich hierbei einer Waffe bedient hat, bis zu zwei Jahren zu belegen. 
Artikel 106. 
Wenn jemand gegen öffentliche Behörden selbst Drohungen ausstöße, um 
sie zu amtlichen Verfügungen zu nöthigen oder von solchen abzuhalten, kann 
die Strafe bis auf vier Jahre Arbeitshaus steigen. Thatlichkeiten gegen die- 
selben in gleicher Absicht sind mit Arbeitshausstrafe oder Zuchthausstrafe zwei- 
ten Grades bis zu vier Jahren zu ahnden. 
  
Artikel 107. 
Die Verletzung oder Vernichtung der von einer öffentlichen Behörde an- 
gelegten amtlichen Verschlußmittel oder amtlichen Bezeichnungen eines Gegen-
	        
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