Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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1) wenn die Rettung der ausgesetzten Person nach den Umständen, 
unter welchen die Aussetzung geschah, mit Wahrscheinlichkeit nicht 
erwartet werden konnte, mit vier- bis zehenjaͤhriger Zuchthausstrafe 
zweiten Grades, 
2) wenn bei der Aussetzung die Rettung der ausgesetzten Person mit 
Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, mit Gefaͤngniß von vier Mona- 
ten bis zu zwei Jahren oder mit Arbeitshausstrase von einem Jahre 
bis zu vier Jahren, 
8) wenn nach der Art der Aussetzung gar keine Gefahr fuͤr das Leben 
oder die Gesundheit der ausgesetzten Person zu befuͤrchten war, mit 
Gefaͤngnißstrafe von einem Monate bis zu drei Monaten 
zu belegen. 
Fünftes Kapitel. 
Von den Verbrechen wider die Gesundheit. 
Artikel 1832. 
Körperverletzung. 
Wer durch eine Handlung, bei welcher er den eingetretenen Erfolg beab- 
sichtigte oder wenigstens mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte, einem 
Anderen eine Beschädigung an seinem Körper zufügt, soll in folgender Weise 
bestraft werden: 
1) mit Gefängnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten, 
oder, im Falle die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen 
nicht übersteigt, mit verhaltnißmaßiger Geldstrafe, wenn die Ver- 
letzung ohne Gefahr und ohne nachtheilige Folgen für die Gesund- 
heit des Beschädigten und ohne die nachstehend angegebenen er- 
schwerenden Umstande geschehen ist; 
2) mit Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis zu sechs Monaten, wenn 
die Körperverletzung 
a) ohne daß die Bestimmungen unter 3, 4, 5 des gegenwärtigen 
Artikels eintreten, mit Gefahr oder nachtheiligen Folgen für 
die Gesundheit des Beschadigten verbunden gewesen ist, oder 
b) entweder in verabredeter Verbindung mehrer Personen oder mit- 
telst hinterlistigen Anfalles erfolgt ist; 
8) mit Arbeitshausstrafe von einem Jahre bis zu vier Jahren, wenn dem 
Beschädigten dadurch ein bleibender Nachtheil an seiner Gesundheit
	        
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