148
1) wenn die Rettung der ausgesetzten Person nach den Umständen,
unter welchen die Aussetzung geschah, mit Wahrscheinlichkeit nicht
erwartet werden konnte, mit vier- bis zehenjaͤhriger Zuchthausstrafe
zweiten Grades,
2) wenn bei der Aussetzung die Rettung der ausgesetzten Person mit
Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, mit Gefaͤngniß von vier Mona-
ten bis zu zwei Jahren oder mit Arbeitshausstrase von einem Jahre
bis zu vier Jahren,
8) wenn nach der Art der Aussetzung gar keine Gefahr fuͤr das Leben
oder die Gesundheit der ausgesetzten Person zu befuͤrchten war, mit
Gefaͤngnißstrafe von einem Monate bis zu drei Monaten
zu belegen.
Fünftes Kapitel.
Von den Verbrechen wider die Gesundheit.
Artikel 1832.
Körperverletzung.
Wer durch eine Handlung, bei welcher er den eingetretenen Erfolg beab-
sichtigte oder wenigstens mit Wahrscheinlichkeit voraussehen konnte, einem
Anderen eine Beschädigung an seinem Körper zufügt, soll in folgender Weise
bestraft werden:
1) mit Gefängnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu drei Monaten,
oder, im Falle die Gefängnißstrafe die Dauer von sechs Wochen
nicht übersteigt, mit verhaltnißmaßiger Geldstrafe, wenn die Ver-
letzung ohne Gefahr und ohne nachtheilige Folgen für die Gesund-
heit des Beschädigten und ohne die nachstehend angegebenen er-
schwerenden Umstande geschehen ist;
2) mit Gefängnißstrafe von sechs Wochen bis zu sechs Monaten, wenn
die Körperverletzung
a) ohne daß die Bestimmungen unter 3, 4, 5 des gegenwärtigen
Artikels eintreten, mit Gefahr oder nachtheiligen Folgen für
die Gesundheit des Beschadigten verbunden gewesen ist, oder
b) entweder in verabredeter Verbindung mehrer Personen oder mit-
telst hinterlistigen Anfalles erfolgt ist;
8) mit Arbeitshausstrafe von einem Jahre bis zu vier Jahren, wenn dem
Beschädigten dadurch ein bleibender Nachtheil an seiner Gesundheit