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letzungen erwiesenermaßen zugefügt haben, nach den Bestimmungen des Art. 132
zu bestrafen. Können aber die urheber einzelner Verlehungen nicht ausge-
mittelt werden, oder haben die zugefügten Verletzungen nur durch ihr Zusam-
mentreffen den eingetretenen Erfolg hervorgebracht: so ist gegen die einzelnen
Theilnehmer, insofern sie nicht die Mitwirkung bei den zugefügten Verletzungen
von sich abzulehnen vermögen, nur auf die Hälfte der nach Maßgabe des Art.
182 außerdem eintretenden Strafen zu erkennen, auch bleibt cs dem Richter
nachgelassen, hierbei auf die zundchst niedrigere Strafart herabzugehen.
Artikel 137.
Zerrüttung der Geisteskräfte und Verhinderung der Entwickelung derselben.
Wer mit Absicht einen Anderen in den Zustand eines dauernden Wahn-
sinnes versetzt, oder die Ausbildung der Geisteskräfte eines Kindes unterdrückt,
ist mit Zuchthausstrafe ersten Grades von vier bis zu zwanzig Jahren zu
belegen.
Artikel 138.
WVerletzung der Gesundheit durch Fohrlässigkeit.
Wer einem Anderen eine körperliche Verletzung oder einen Schaden an
seiner Gesundheit aus Unvorsichtigkeit,, Ungeschicklichkeit oder Nachlässigkeit zu-
fügt, ist im Verhältnisse zu der Strafe der vorsätzlichen Beschädigung nach
dem Grade der bewiesenen Fahrlässigkeit mit Gefängniß bis zu sechs Mona-
ten, wobei, im Falle die Strafe zwei Monate nicht übersteigt, alternativ
Geldstrafe eintreten kann, oder auch mit einem gerichtlichen Verweise zu be-
legen. Als Milderungsgrund hierbei ist anzusehen, wenn die Beschädigung in
Folge eines gesetlich zustehenden Züchtigungsrechtes zugefügt worden ist.
Artikel 189.
Beschränkung des richterlichen Berfahrene bierbei.
Verletzungen der Gesundheit aus Fahrlässigkeit, welche nicht die im Art.
132 unter 3 und 4 erwähnten Folgen nach sich gezogen haben, sind nur aus
Antrag des Beschädigten in Untersuchung zu ziehen.
Artikel 140.
Schmer zen ge l 5.
Die mit einer absichtlich oder aus Fahrlässigkeit zugefügten körperlichen
Verletzung verbundenen Schmerzen sind dem Beschädigten auf dessen Verlangen