Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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von dem Verbrecher durch eine vog dem Richter zu bestimmende Geldsumme 
zu vergüten, zu deren Entrichtung die dazu verurtheilten Mitschuldigen solida- 
risch verpflichtet sind. 
Artikel 141. 
Bei der Festsetzung dieser Geldsumme hat der Richter die wahrscheinliche 
Größe der von dem Verletzten erduldeten Schmerzen, sowie, insofern letzterer sich 
nicht deshalb die besondere Ausführung vorbehält, die Folgen der Mißhand- 
lung auf die Integrität des Körpers desselben und dessen künftige Lebens- 
verhältnisse zu berücksichtigen. 
Artikel 142. 
Durch Zuerkennung eines solchen Schmerzengeldes werden dem Verletzten 
sonstige Entschädigungsansprüche nicht entzogen. 
Artikel 1483. 
Derjenige, welcher bei einem entstandenen Streite zuerst Thätlichkeiten gegen 
den Anderen verübt hat, ist niemals zur Forderung von Schmerzengeld berechtiget. 
Artikel 141. 
Selbstverstümmelnnug. 
Eine Selbstverstümmelung, die jemand in der Absicht verübt, um sich 
zu der Erfüllung einer bürgerlichen Pflicht untüchtig zu machen, zieht Ge- 
fangnißstrafe bis zu acht Wochen nach sich. Hat ein Militär-Pflichtiger auf 
diese Weise oder durch künstlich hervorgebrachte Gebrechen sich zu dem Militär= 
Dienste untüchtig gemacht, so tritt Arbeitshausstrafe bis zu einem Jahre ein. 
War derselbe jedoch schon vor der Verstümmelung untüchtig, so ist nur auf 
Gefängnißstrafe von vier Wochen bis zu drei Monaten zu erkennen. 
Wer einen Anderen mit dessen Einwilligung zu einem der vorangegebe- 
nen Zwecke verstümmelt oder gebrechlich macht, ist mit gleicher Strafe, in 
anderen Fallen aber mit Gefängniß bis zu vier Wochen oder mit verhältnißmä- 
Phiger Geldstrafe zu belegen.
	        
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