Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Entfuͤhrer freiwillig den dabei gehabten Endzweck aufgegeben und die entfuͤhrte 
Person unverletzt aus seiner Gewalt entlassen hat. 
Artikel 152. 
Wer eine unverheirathete Frauensperson entführt, um sie zur Eingehung 
einer Ehe zu nöthigen, wird mit ein= bis dreijähriger Arbeitshausstrafe belegt. 
Diese Strafe fällt jedoch weg, wenn die Entfährte freiwillig die beabsichtigte 
eheliche Verbindung eingeht. 
Artikel 158. 
Die Entführung einer unverheiratheten über vierzehn Jahre alten Frauens- 
person mit ihrer Einwilligung, um sie zu ehelichen, jedoch wider den Willen 
derjenigen, deren Einwilligung nach den Gesetzen erforderlich ist, wird mit 
ein= bis dreimonatlichem Gefängnisse bestraft, auch ist in diesem Falle, auf 
den Antrag der zu dem Widerspruche berechtigten Personen, gegen die Entführte 
selost eine Gefängnißstrafe von vierzehn Tagen bis zu vier Wochen zu erkemen. 
Hat die Entführte das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückgelegt, 
so tritt gegen den Emführer die im Art. 152 bestimmte Strafe ein. 
Artikel 154. 
Beschränkung des richterlichen Verfahrens. 
Wegen der in den Art. 149, 150, 152 und 153 erwähnten Verge- 
ben ist nicht von Amtöwegen, sondern nur auf den Antrag einer durch ein 
solches Vergehen in ihren Rechten verletzten Person mit der Untersuchung zu 
verfabren. 
Artikel 155. 
Widerrechtliches Gefangenhalten. 
Wer, ohne ein Recht dazu zu haben, einen Menschen durch Einsperrung 
oder auf andere Weise der persönlichen Freiheit beraubt, oder dessen Verhaf- 
tung oder Festhaltung in einem oöffentlichen Gefängnisse wissentlich durch un- 
wahre Angaben oder sonst auf rechtswidrige Weise veranlaßt, ist nach Verhalt- 
niß der Dauer und der Art der Freiheitsberaubung mit Gefängniß von drei 
Wochen bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus von sechs Monaten bis 
zu sechs Jahren zu bestrafen.
	        
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