Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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1) mit dem Tode, wenn jemand dabei getoͤdtet, oder lebensgefaͤhrlich 
verwundet oder verstümmelt, oder durch die verübte Gewalt in 
eine Krankheit des Geistes oder des Körpers, welche keine ge- 
gründete Hoffnung zu seiner Wiederherstellung übrig läßt, versetzt 
oder, um die Entdeckung verborgener Habseligkeiten zu erzwingen, 
körperlich gepeiniget worden ist; 
mit lebenslänglicher Zuchthausstrase ersten Grades, wenn jemand 
dabei in eine schwere, jedoch heilbare Krankheit des Geistes oder 
des Körpers verseht, oder wenn der Raub von einem Komplott 
von wenigstens drei Personen verübt worden ist; 
mit Zuchthausstrafe ersten Grades von acht bis zu zwanzig Jahren, 
wenn die Räuber zu Vollbringung des Raubes sich mit Waffen 
versehen haben, oder wenn sie dabei in eine Wohnung eingestiegen 
oder eingebrochen oder zur Nachtzeit eingedrungen sind; 
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bei dem Nichtvorhandenseyn der vorangegebenen erschwerenden Um- 
stände, mit fünf= bis zehenjahriger Zuchthausstrafe ersten Grades. 
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z 
Artikel 164. 
Hat der Räuber in den Fällen des vorhergehenden Artikels unter 4 nur 
eine unbedeutende körperliche Gewalt oder bloße Drohungen angewendet, so 
kann auf Zuchthausstrase zweiten Grades bis zu zehen Jahren erkannt werden. 
Artikel 165. 
NNück 'o I I. 
Macht sich jemand, welcher bereits einmal wegen Raubes bestraft wor- 
den ist, eines Raubes schuldig, der nach Art. 163 unter 3 zu bestrafen seyn 
würde, so kann die Strafe bis auf lebenslangliches Zuchthaus ersten Grades 
steigen. 
Räubereien, welche nach Art. 163 unter 4 oder nach Art. 164 zu be- 
strafen wären, können, wenn der Thater bereits zweimal wegen Raubes be- 
straft worden, ebenfalls mit lebenslänglichem Zuchthause ersten Grades oder, 
im letzteren Falle, mit lebenslänglichem Zuchthause zweiten Grades geahndet 
werden. 
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