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Artikel 166.
Erpre a..
Wer, außer dem Falle des Naubes, jemanden zu einer Handlung, Dul-
dung oder Unterlassung nöthiget, um sich oder anderen einen rechtswidrigen
Vortheil zu verschaffen, ist
1) mit den in den Art. 163 und 164 angedrohten Strafen zu bele-
gen, wenn zum Behufe der Erpressung körperliche Gewalt oder
Bedrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ange-
wendet worden istz
2) mit den auf den einfachen Diebstahl (Art. 223) gesetzten Strafen
nach dem Verhältnisse des erlangten oder beabsichtigten Vortheiles,
wenn die Erpressung durch Bedrohung mit Klagen, Dennnziationen,
künftigen Mißhandlungen oder anderen Nachtheilen verübt worden
ist. Wurde mit Mord oder Brandstiftung gedroht, so ist mindestens
auf zwei Jahre Arbeitshausstrafe zu erkennen.
Artikel 167.
Wenn in der Absicht einer Erpressung die Bewohner einer ganzen Ort-
schaft durch aufgesteckte Brandzeichen, ausgeworfene oder ausgesendete Brand-
oder Drohbriefe mit Mord, Raub oder Brangdstiftung bedroht werden, so ist
Frd *# mit zehen= bis funfzehnjährigem Zuchthause ersten Grades zu
estrafen.
Artikel 168.
Nothig u nu 8.
Wer ohne Recht oder mit Ueberschreitung der Grenzen seines Rechtes
körperliche Gewalt oder Drehungen anwendet, um jemanden zu einer Hand-
lung, Duldung oder Unterlassung zu nöthigen, ist, insofern die That nicht
nach Art. 157, 158, 159 und 166 in ein schwereres Verbrechen übergeht,
auf Anzeige de5 Genöthigten mit Gefängniß bis zu sechs Monaten zu bestra-
fen. Insbesondere trifft diese Strafe Aeltern, Pflegeältern und Vormünder,
welche ihre Kinder, Pflegekinder oder Mündel durch thätlichen Zwang oder
Drohungen zu Schließung einer aus diesem Grunde gesetzlich ungültigen Ehe
genöthiget haben.