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Artikel 181.
Die Verbreitung von Viehseuchen, oder die Vergiftung von Weiden, um
fremdes Vieh zu beschadigen oder zu tödten, ist nach Verhaltniß des verur-
sachten Schadens mit Arbeitshausstrafe von einem Jahre bis Zuchthausstrafe
zweiten Grades von drei Jahren zu belegen.
Artikel 182.
##us Fahrlöfsigkeit begangene gemeingefährliche Hondlungen.
Wenn die in den Art. 171 bis 181 angegebenen Verbrechen aus Fahr-
lässigkeit verübt worden sind, so ist der Thäter nach dem Verhaltnisse der
größeren oder geringeren Fahrlássigkeit und des dadurch verursachten Schadens
mit Gefängnißstrafe von acht Tagen bis zu zwei Jahren, oder mit Arbeitshaus-
strafe von sechs Monaten bis zu vier Jahren, oder, insofern die Gefängniß-
strafe die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigt, mit verhältnißmäßiger
Geldstrafe zu belegen.
Achtes Kapitel.
Von Verletzung der Ehrerbietung gegen die Religion.
Artikel 1883.
M eineid.
Wer vor einer oͤffentlichen Behoͤrde in eignen oder fremden Angelegen-
heiten wissentlich etwas Unwahres eidlich versichert, oder unter Beziehung auf
einen bereits geleisteten Eid unwahre Behauptungen fuͤr wahr ausgiebt, ist
mit Arbeitshaus von sechs Monaten bis Zuchthaus zweiten Grades von zwei
Jahren zu bestrafen.
Artikel 184.
Ist aber in einer Untersuchung über ein Verbrechen meineidig geschworen
worden, um einen Unschuldigen in Strafe, oder einen Schuldigen in eine
schwerere Strafe, als er verwirkt hat, zu bringen, so treten folgende Stra-
en ein:
f 1) wenn die Strafe des faͤlschlich angeschuldigten Verbrechens wenigstens
in Arbeitshaus besteht, Arbeitshaus von zwei bis zu vier Jahren;
2) besteht sie im zeitlichen Zuchthause ersten oder zweiten Grades, Zucht-
haus desselben Grades von vier bis zu sechs Jahren;
ist das angeschuldigte Verbrechen mit lebenslänglichem Zuchthause
oder Todesstrafe bedroht, Zuchthaus ersten Grades von sechs Jahren
bis zu zehen Jahren.
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