Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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Artikel 185. 
Hat derjenige, gegen welchen in den im Art. 184 erwähnten Fällen 
meineidig geschworen worden ist, in Folge dieses Meineides Sorafe erlitten, 
so ist im Falle unter 1 auf eine Strafe von vier Jahren Arbeitshaus bis 
zu sechs Jahren Zuchthaus zweiten Grades, im Falle unter 2 auf Zuchthaus 
ersten oder zweiten Grades von sechs Jahren bis zu zwanzig Jahren und 
im Falle unter 3 auf zehenjährige bis lebenslängliche Zuchthausstrafe ersten 
oder zweiten Grades zu erkennen. 
Ist an einem Unschuldigen in Folge des meineidigen, in der Absiche, 
ihm die Todesstrafe zuzuziehen, abgelegten Zeugnisses diese Strafe wirklich 
vollstreckt worden, so findet Todesstrafe Statt. 
Artikel 186. 
Die an Eidesstatt gebrauchten Betheuerungsformeln der Anhänger solcher 
Religions-Sekten, welchen die Ablegung eines förmlichen Eides nicht gestattet 
ist, sowie andere Versicherungen an Eidesstatt, insoweit solche nach den Ge- 
setzen statt wirklicher Eide zulaässig sind, werden rücksschtlich der Strafen des 
Meineides dem Eide selbst gleich geachtet. 
Artikel 187. 
Leichtsiuniger Eid. 
Wer nur aus Mangel der pflichtmaßigen Besonnenheit und uUeberlegung 
bei einer eidlichen Aussage vor Gericht eine wahrheitswidrige Behauptung 
sich zu Schulden gebracht hat, ist mit Gefängniß von drei Wochen bis zu 
einem Jahre oder, insofern die Strafe sechs Wochen nicht übersteigt, mit 
verhaltnißmäßiger Geldbuße zu belegen. 
Artikel 188. 
Widerernf. 
Wenn derjenige, welcher sich eines Meineides oder eines leichtsinnigen Eides 
schuldig gemacht hat, aus eigenem Antriebe und ehe noch ein Rechtsnachtheil 
für einen Anderen daraus entstanden ist, seine unwahren Angaben widerruft: 
so ist bei dem Meineide auf Arbeitshausstrafe bis zu sechs Monaten, bei dem 
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